Rz. 1

Zu § 12

Die Vorschrift dient dem Zweck, die Besteuerung solcher Erwerbe zu erleichtern, bei denen die genaue Ermittlung der nach § 8 maßgebenden Bemessungsgrundlage Schwierigkeiten bereiten würde. Pauschalierungen aufgrund dieser Vorschrift dürfen nicht zu einer Ungleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Beides wird durch die Anfügung des zweiten Halbsatzes klargestellt. Außerdem wird berücksichtigt, daß Zuschläge zur Grunderwerbsteuer künftig nicht mehr erhoben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge