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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 94

Ein Grundstückstausch liegt vor, wenn sich in einem gegenseitigen Vertrag beide Vertragsparteien verpflichten, jeweils ein Grundstück auf den anderen Vertragspartner zu übereignen. Zivilrechtlich ist der Tausch in § 480 BGB geregelt. Danach finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf[1] entsprechende Anwendung. Die Tauschpartner sind damit jeweils bezüglich des hingegebenen Gegenstandes (Grundstücks-)Verkäufer und bezüglich des erhaltenen Gegenstandes (Grundstücks)Käufer. Zivilrechtlich wird der Tausch demzufolge wie zwei zusammenhängende Kaufverträge betrachtet. Aufgrund der Verweisung in § 480 BGB auf §§ 433ff. BGB finden auf den Tausch ebenso wie beim Kauf auch die Vorschriften über Sach- und Rechtsmängel Anwendung. Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für das jeweils hingegebene Grundstück nicht wie beim Kauf[2] in Geld, sondern ebenfalls in einem Grundstück. Dem steht nicht entgegen, wenn im Tauschvertrag ein Geldbetrag als Kaufpreis ausgewiesen ist, dem faktisch lediglich die Bedeutung als Rechengröße zukommt. Das Vorliegen eines Tauschvorganges wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die getauschten Grundstücke einen unterschiedlichen Wert haben und diese Wertdifferenz in Geld ausgeglichen wird. Solche Tauschvorgänge sind insoweit Grundstückstausch, als die Gegenleistung für das hingegebene Grundstück in der Hingabe eines weiteren Grundstücks besteht. Gleichwohl ist grunderwerbsteuerrechtlich zwischen einem (Doppel-)Kauf und Tausch strikt zu unterscheiden, weil die entsprechende Zuordnung erhebliche Auswirkungen auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage hat, die sich beim Kauf im Wesentlichen nach dem Kaufpreis[3] und beim Grundstückstausch nach dem gemeinen Wert der Tauschleistung des anderen Vertragsteils und einer ggf. vereinb...

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