Rz. 93q

Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Ergänzungstatbestands des § 1 Abs. 3a GrEStG hat der Gesetzgeber mit Art. 26 AmtshilfeRLUmsG außer den Anpassungen des § 1 Abs. 6 GrEStG und des § 6 a GrEStG noch weitere aus § 1 Abs. 3a GrEStG resultierende Folgeänderungen vorgenommen. Hier sind insbesondere die Modifizierung des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Anfügung des § 13 Nr. 7 GrEStG zur Bestimmung des Steuerschuldners in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG, die Änderung des § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit und die Einfügung des § 19 Nr. 7a GrEStG zur Anzeigepflicht der Beteiligten (vgl. Art. 26 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 und Nr. 8 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG) zu nennen.

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