Rabatte werden i. d. R. direkt auf der Rechnung ausgewiesen. Solche Sofortrabatte werden meist nicht separat gebucht, sondern direkt vom Anschaffungspreis abgesetzt. Gleichwohl kann auch in diesem Fall eine gesonderte buchhalterische Erfassung auf Konten ("erhaltene Rabatte") erfolgen, um z. B. die Transparenz über die unterschiedlichen Anschaffungspreisminderungen zu erhöhen. So sehen bspw. ERP-Lösungen, die Beschaffungs-, Fertigungs- und Vertriebsprozesse ohnehin sehr differenziert abbilden, z. T. auch die Verbuchung von Rabatten vor.

Nachträglich gewährte Rabatte werden wie Boni behandelt, die als Anschaffungspreisminderung anzusehen sind,[1] wobei die Verbuchung auf gesonderten Konten ("Erhaltene Rabatte) erfolgt.

Rabatte mindern die Anschaffungskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Standardkontenrahmen 03/04 sehen für den Fall, dass Rabatte gebucht werden sollen oder gebucht werden müssen, gesonderte Konten vor, die im Haben bebucht werden. Die Konten sind nach Umsatzsteuersätzen differenziert und alle der GuV-Position "5.a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren" zugeordnet:

  • Erhaltene Rabatte (SKR 03: 3770; SKR 04: 5770)
  • Erhaltene Rabatte 7 % Vorsteuer (SKR 03: 3780; SKR 04: 5780)
  • Erhaltene Rabatte 19 % Vorsteuer (SKR 03: 3790; SKR 04: 5790)
[1]

Vgl. Leinen, Kessler, Müller, Kreipl, Bertram, Brinkmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz. 71, Stand: 03.11.2020

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