Feststellung des FA ...: Wie das FG richtigerweise weiter ausführte, waren weder B noch die A-GmbH Sammler. Das FA hatte offenbar darauf hingewiesen, Sammler (wie z.B. Münz- und Briefmarkensammler) seien nach der Rechtsprechung des BFH[28] keine Unternehmer.[29]

... sind nicht einschlägig: Diese Ausführungen des FG treffen zu. B und die A-GmbH haben die Fahrzeuge nicht zur Vervollständigung und Bestandsvermehrung einer privaten Sammlung gekauft, sondern "durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt" in der Absicht, sie wiederzuverkaufen.

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