Bloßes Sammeln: Der BFH führte weiterhin an, die Lagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spreche für dessen Einordnung als Sammlerstück und Autosammler seien nach den Grundsätzen der BFH-Urteile zu Briefmarken- bzw. Münzsammlern[45] im Regelfall keine Unternehmer. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Sammeln durch eine GmbH erfolgt, die daneben eine völlig andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.[46]

Zweck des Sammelns = Besitz: Diese Aussage geht m.E. fehl. Es macht vielmehr einen großen Unterschied, ob Gegenstände durch einen Unternehmer angekauft werden, der bereits den Ankauf mit der Absicht tätigt, den Gegenstand später wieder zu verkaufen und diese Absicht z.T. auch innerhalb eines Jahres umsetzt, oder ob eine Privatperson, die (wie in den "Sammler-Urteilen" des BFH) seit ihrem 15. Lebensjahr oder aus "Freude am Sammeln" Gegenstände zusammenträgt, um sich an deren Besitz zu erfreuen, und sich erst nachträglich aufgrund neuer Sachverhaltsumstände dazu entschließt, die gesammelten Gegenstände zu verkaufen.[47] So führte der BFH in seinen "Sammler-Urteilen" auch zur Begründung dafür, dass in diesen Fällen keine wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, an, dass "das Eigenleben (die Privatsphäre) [...] nicht zu erfassen" sei.[48]

Keine Absicht, die Sammlungsstücke zu veräußern: Dementsprechend unterschied der BFH in diesen Urteilen sehr wohl, ob die Sammlungsstücke zwecks Güterumschlags oder aus privaten Neigungen erworben worden seien. Da das erstinstanzliche Gericht in dem einen Fall keine Feststellungen getroffen hatte, in welcher Weise und mit welchem Ziel der Kläger seine Münzsammlung aufgebaut hatte, verwies der BFH die Sache daher auch zur Nachholung der Feststellungen zurück.[49]

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