Eigenständigkeit: Mit Blick auf die Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit sah es der BFH auch als rechtsfehlerhaft an, dass das FG bei der Beurteilung der Häufigkeit und Dauer der Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge auf die Aktivitäten aller "drei Unternehmen" – also das einzelkaufmännische des B, das der A-GmbH und das der A-KG – abgestellt hatte. Dies widerspreche der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer und ihrer jeweiligen Unternehmen. Die Tätigkeit des B als Einzelkaufmann oder im Rahmen der A-KG könne nicht eine unternehmerische Tätigkeit der A-GmbH begründen.[37] Auch könne seine Tätigkeit im Rahmen der A-KG oder im Rahmen der A-GmbH nicht seine eigene unternehmerische Tätigkeit begründen.[38]

BFH "vermischt" auch: Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BFH dort, wo er es für angemessen hält, durchaus auch selbst eine unternehmensübergreifende Beurteilung vornimmt. So hat er z.B. im Fall einer Holdinggesellschaft, die Leistungen einkaufte und sie als Gesellschafterbeitrag in ihre Tochtergesellschaft einlegte, es für möglich gehalten, dass die Aufwendungen für die bezogenen Leistungen keine Kostenelemente der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft selbst seien. Sie seien vielmehr den Ausgangsumsätzen der Tochtergesellschaft zuzuordnen.[39] Der BFH hielt es also für denkbar, das Vorsteuerabzugsrecht im Wege einer Gesamtbetrachtung der Unternehmen von Mutter- und Tochtergesellschaft zu beurteilen.

Auch EuGH: Und auch dem EuGH ist eine Gesamtbetrachtung nicht fremd. So stimmte er nicht nur im vorgenannten Fall der Holdinggesellschaft der Auffassung des BFH im Kern zu. Auch im Fall einer Vorgründungsgesellschaft stellte er für die Frage, mit welchen besteuerten Umsätzen die Eingangsleistungen der Vorgründungsgesellschaft zusammenhingen, auf die besteuerten Umsätze der Kapitalgesellschaft ab, auf die die Vorgründungsgesellschaft ihren Betrieb übertrug.[40] Ähnliche Überlegungen galten in dem Fall, dass Gesellschafter vor Gründung und Eintragung einer Gesellschaft Eingangsleistungen bezogen, die sie später in die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Eingangsleistungen noch nicht gegründete Gesellschaft einlegten. Auch hier kam der EuGH im Wege einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass entweder die Gesellschafter oder die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt sein mussten.[41]

Warum soll dann das unternehmerische Handeln des B nicht anhand seiner Tätigkeit in "seinen" verschiedenen Unternehmen beurteilt werden? Für meine Begriffe macht das in einem solchen Fall durchaus Sinn (s. oben IV.2. und IV.3.)

Ohne Relevanz: Fraglich ist aber, ob es hierauf überhaupt noch ankommt, da die An- und Verkäufe der Autos m.E. ohnehin auch bei gesonderter Betrachtung der Firmen wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen (s. auch vorstehend V.1.).

[37] BFH v. 8.9.2022 – V R 26/21, juris Rz. 18.
[38] BFH v. 8.9.2022 – V R 27/21, juris Rz. 18.
[39] BFH v. 23.9.2020 – XI R 22/18, juris Rz. 49; S. auch von Streit/Streit, MwStR 2023, 114.
[40] EuGH v. 29.4.2004 – C-137/02 – Faxworld, UR 2004, 362.
[41] EuGH v. 1.3.2012 – C-280/10 – Polski Trawertyn, UR 2012, 366.

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