Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzugsrecht einer Vorgründungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die Übertragung der bezogenen Leistungen mittels eines Aktes gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft nach deren Gründung war und wenn, weil der betreffende Mitgliedstaat von der in den Artikeln 5 Absatz 8 und 6 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung oder Dienstleistung vorliegt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17, 5 Abs. 8

 

Beteiligte

Faxworld

Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR

Finanzamt Offenbach am Main-Land

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.01.2002; Aktenzeichen V R 84/99; BFH/NV 2002, 881)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 84/99)

 

Tatbestand

"Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Abzug der von einer Vorgründungsgesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, die für die Tätigkeit einer zu gründenden Aktiengesellschaft erforderlichen Mittel vorzubereiten) entrichteten Vorsteuer - Entgeltliche Übertragung der Gesamtheit dieser Mittel auf die Aktiengesellschaft nach deren Gründung - Nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Übertragung nach Ausübung der (in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen) Wahl durch den betreffenden Mitgliedstaat"

In der Rechtssache C-137/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Finanzamt Offenbach am Main-Land

gegen

Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L102, S.18)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR, vertreten durch die Rechtsanwälte R.W. Horn und A. Kowol,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Offenbach am Main-Land, vertreten durch J. Aue als Bevollmächtigten, der Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR, vertreten durch Rechtsanwalt R.W. Horn, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, und der Kommission, vertreten durch K.Gross im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, in der Sitzung vom 11. September 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2003,

folgendes

Urteil

1

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 23. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L102, S.18) (nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Offenbach am Main-Land (nachstehend: Finanzamt) und der Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR (nachstehend: Faxworld GbR) über die Weigerung des Finanzamts, der Faxworld GbR den Abzug der Mehrwertsteuer auf an sie erbrachte Umsätze zu gestatten.

3

Gegenstand der Frage ist im Wesentlichen, ob eine Vorgründungsgesellschaft, d.h. eine Gesellschaft bürgerlichen ...

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