Kommentar

Geänderte Verhältnisse i. S. des § 15a Abs. 1 UStG liegen auch dann vor, wenn innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums für Grundstücke Umsätze ausfgeführt werden, die anders zu beurteilen sind als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung.

Das gilt insbesondere für die Fälle der Zwischenvermietung, die nachträglich als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß die Veranlagungen der Kalenderjahre, in denen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, nicht mehr berichtigt werden können.

Wurde eine Studentenwohnung, aus deren Herstellungskosten der Vorsteuerabzug 1981-1983 in Anspruch genommen wurde, ab 1983 rechtsmißbräuchlich über eine Grundstücksgesellschaft vermietet, so kann eine Vorsteuerberichtigung ab 1988 (dem Jahr der besseren Einsicht des FA) in Betracht kommen. Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob die bestandskräftigen Veranlagungen der Vorjahre – evtl. nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO – zu ändern sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.06.1997, V R 36/95

Anmerkung:

Der V. Senat führt hiermit frühere Rechtsprechung fort. Inzwischen hat sich auch der XI. Senat dieser Auffassung angeschlossen (BFH, Urteil v. 19. 2. 1997, XI R 51/93, BStBl 1997 II S. 370). Der V. Senat deutet jetzt sogar an, daß er es für möglich hält, die früheren bestandskräftigen Veranlagungen wieder aufzurollen. Das wäre nun doch sehr mißlich. Der BFH hat mit seiner weiten, gerade noch vertretbaren Auslegung des § 15a UStG der Finanzverwaltung eine Waffe in die Hand gegeben, den unrechtmäßigen Vorsteuerabzug anteilig für den künftigen Restbegünstigungszeitraum zu stornieren. Ein Wiederaufrollung der Vergangenheit wäre indessen bedenklich.

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