Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um die um die mehrwertsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Kantinenbewirtung von Geschäftspartnern und Unternehmenspersonal anlässlich von im Unternehmen stattfindenden Besprechungen. Fraglich war, ob hier steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der 6. EWG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 26 MwStSystRL) vorlagen. Vor dem Hintergrund einer komplexen Abfolge innerstaatlicher administrativer und legislativer Maßnahmen stellte sich ferner die Frage, ob Dänemark einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug für solche Umsätze aufgrund der Standstill-Klausel in Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 176 MwStSystRL) beibehalten durfte.

Nach der 1967 in Dänemark eingeführten Mehrwertsteuer waren Dienstleistungen einer Betriebskantine nicht steuerbar, so dass auch kein entsprechendes Vorsteuerabzugsrecht bestand. Darüber hinaus waren Vorsteuerbeträge für die Verpflegung von Personal und für Repräsentation nicht abzugsfähig. Mit Wirkung vom 1.10.1978 wurden in Dänemark auch Dienstleistungen steuerbar, somit auch Kantinenbewirtungen. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs galt aber weiterhin. Im November 1978 stellte der Verwaltungsausschuss für Rechtsbehelfe in Mehrwertsteuersachen fest, dass die Besteuerungsgrundlage für Kantinenumsätze mindestens die Selbstkosten seien. 1983 wurde diese Entscheidung in spezielle Verwaltungsrichtlinien für Betriebskantinen aufgenommen, in denen erstmals auch der entsprechende Vorsteuerabzug zugelassen wurde. Mit den Mehrwertsteuergesetzänderungen 1994 wurden erstmals die Tatbestände zu den unentgeltlichen Wertabgaben nach dem Vorbild der 6. EG-Richtlinie eingeführt. Danach bestand jedoch, was die unentgeltliche Kantinenbewirtung von Geschäftspartnern und Personal anlässlich von Sitzungen betraf, bereits als Folge der Besteuerung von Kantinen (Annahme eines steuerbaren Umsatzes mit einer fiktiven Gegenleistung nach dem Selbstkostenprinzip) keine Grundlage für die Anwendung der neuen Entnahmevorschriften. Mit der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes 1995 wurde klargestellt, dass sich der Vorsteuerausschluss auf "Vergnügungen, Dienstleistungen im Gaststättengewerbe, Repräsentation und Geschenke" erstreckt. 1999 erklärte das Landsskatteret die Verwaltungspraxis, nach der die Mehrwertsteuer für Betriebskantinen auf der Grundlage mindestens des Selbstkostenpreises zu berechnen war, für mit der 6. EG-Richtlinie unvereinbar. Es stellte fest, dass die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des tatsächlich erhaltenen Entgelts zu berechnen sei und dass die dänischen Eigenverbrauchstatbestände nicht auf einen Verkauf zu einem Entgelt unter dem ermittelten Selbstkostenpreis anwendbar seien.

Das klagende Unternehmen Danfoss hat in verschiedenen Niederlassungen Kantinen für das Personal eingerichtet. Die Kantinen werden außerdem dazu benutzt, Geschäftspartner und Personal bei Sitzungen an den Unternehmensstandorten unentgeltlich zu bewirten. Das Unternehmen AstraZeneca bewirtet Geschäftspartner anlässlich von unternehmerischen Informationsveranstaltungen unentgeltlich in untenehmenseigenen Kantinen. Zu den Rechtsstreiten kam es, nachdem beide Unternehmen nach der Entscheidung des Landsskatteret im Jahr 1999 die Erstattung der auf die unentgeltlichen Kantinenumsätze entrichteten Mehrwertsteuer beantragt hatten, die auf der Grundlage der Selbstkosten der unentgeltlichen Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal berechnet worden war. Die Finanzbehörde verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, die Bewirtung von Personal sei "Verpflegung", die unter den Vorsteuerausschluss falle. Gleiches gelte für die Bewirtung von Geschäftspartnern, da hier "Repräsentation" vorliege. Da die Kläger aber im Einklang mit der zuvor geltenden Verwaltungspraxis die auf den Kantineneinkauf entfallende Vorsteuer bereits abgezogen hätten, sei Mehrwertsteuer auf Entnahmetatbestände zu berechnen, so dass im Ergebnis keine Erstattung geleistet werden könne.

Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob die "Stand-still"-Klausel nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie es erlaubt, einem Steuerpflichtigen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs, im vorliegenden Fall ein Verbot des Abzugs der Vorsteuer auf die Kosten von Verpflegung für das Personal des Unternehmens und auf Repräsentationskosten, entgegenzuhalten, wenn dieser Ausschluss, obwohl er im nationalen Recht vor dem Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen war, in der Praxis für die Leistungen von Kantinen nicht galt, da diese Leistungen bis zum 1. Oktober 1978 nicht steuerbar waren und ab November 1978 die Verwaltungspraxis bestand, nach der diese Leistungen - mit Vorsteuerabzugsrecht - in Höhe des Selbstkostenpreises besteuert wurden.

 

Entscheidung

Der EuGH hat dazu entschieden, dass Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht erlaubt, dass ein Mitgliedstaat einen Vorsteuerausschluss für unentgeltliche Betriebskantinenumsätze an Geschäftspartner und an Unternehmenspersonal nach Inkrafttreten ...

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