Leitsatz

Für die Feststellung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung eines PKW kommt es bei sehr geringen Nutzungszeiträumen im Erwerbsjahr auf die sich aus den Gesamtumständen ergebende Nutzungsabsicht an

 

Sachverhalt

Der Kläger erklärt in den Jahren 1996 bis 1999 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Tätigkeit des Klägers ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden. Aus diesem Grund hält der Kläger mehrere hochwertige PKWs in seinem unternehmerischen Vermögen.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2000 hat der Kläger u.a. einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 34.438 DM aus dem Kauf eines weiteren PKWs geltend gemacht, der seitens des Finanzamts mit der Begründung, der Kläger könne keinen Nachweis über den Anteil der unternehmerischen/privaten Nutzung insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs. 1b UStG erbringen, nicht zum Abzug zugelassen wurde. Es wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass die erstmalige Verwendung des hier streitigen PKW noch im Dezember 2000 stattgefunden habe und die im Dezember 2000 getätigten Fahrten durch Vorlage der entsprechenden Seite des Fahrtenbuchs nachgewiesen werden können. Das Fahrtenbuch zeige eine ausschließlich betriebliche Verwendung, so dass § 15 Abs. 1 b UStG mangels privater Fahrten nicht anzuwenden sei. Trotz der Kürze des dort dargestellten Zeitraumes komme es für die Beurteilung der Verhältnisse nur auf die Nutzung im Erwerbsjahr 2000 selbst an.

 

Entscheidung

Der Kläger kann die Vorsteuer für den streitigen PKW zur Hälfte abziehen; für die im Unternehmensvermögen befindlichen weiteren KFZ muss er sich jedoch Privatanteile anrechnen lassen. Zur Vermeidung zufälliger und damit willkürlicher Ergebnisse der Rechtsanwendung ist bei einer sehr geringen tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges im Veranlagungsjahr - im Streitfall vom 29. bis 31. Dezember 2000, also nur 3 Tage - nicht von der tatsächlichen Nutzung, sondern von der sich aus den Gesamtumständen ergebenden Nutzungsabsicht auszugehen.

Das Gericht erkannte das erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Fahrtenbuch" für den streitigen PKW nicht an, weil es lediglich aus einer Seite bestand. Dies ist allein ist schon zur Nachweisführung unzureichend, zumal der Kläger zuvor schriftlich aufgefordert wurde, alle in den Jahren 1999 und 2000 (ggf. auch vorher oder nachher) geführten Fahrtenbücher im Original vorzulegen. Wenn der Kläger auf diese Aufforderung hin lediglich eine Fahrtenbuchseite vorlegt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass weitere Aufzeichnungen nicht geführt worden sind. Zudem vermitteln diese Aufzeichnungen den Eindruck, nicht zeitnah, sondern in einem Zuge im Nachhinein erstellt worden zu sein. Weiterhin ist der Zeitraum der vorgelegten Aufzeichnungen (28. Dezember 2000 bis 18. Januar 2001) zu kurz, als dass sich hieraus ein repräsentatives und realitätsnahes Bild über die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges ergeben würde. Aus diesem Grund kann für dieses Fahrzeug nichts anderes als für die übrigen Fahrzeuge gelten, nämlich dass eine nicht unerhebliche private Nutzung beabsichtigt war, wenn diese auch - wegen der Kürze der Zeit - nicht im streitigen Voranmeldungszeitraum stattgefunden haben mag. Der Senat geht wegen der geringfügigen Dauer der Unternehmenszugehörigkeit des strittigen Pkws im streitigen Zeitraum (3 Tage) davon aus, dass in diesem Zeitraum keine Privatnutzung erfolgt ist.

 

Hinweis

Die Revision wird wegen der Frage zugelassen, wie bei Anwendung des § 15 Abs. 1 b UStG die Verwendung des Fahrzeugs festzustellen ist, wenn das Fahrzeug im Anschaffungsjahr lediglich kurzzeitig, z.B. 3 Tage, genutzt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 12.04.2005, 1 K 248/01

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