rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

PKW-Nutzung. Schätzung. Einzelunternehmer. mehrere Fahrzeuge. Fahrtenbuch. Vorsteuer. Verwendungseigenverbrauch. unternehmerische Nutzung. Erwerbsjahr. Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Feststellung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung eines PKW kommt es bei sehr geringen Nutzungszeiträumen im Erwerbsjahr (hier: vom 28. bis 31. Dezember) auf die sich aus den Gesamtumständen ergebende Nutzungsabsicht an.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Buchst. b, § 3 Abs. 9 Buchst. a

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom 5. Februar 2001 wird die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2000 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge i.H.v. 8.804,03 EUR (17.219,19 DM) und weiterer Umsatzsteuern auf Privatanteile i.H.v. 238,58 EUR (466,62 DM) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben den Steuerbetrag unter Beachtung der Ausführungen unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe (S. 10 ff.) zu berechnen.

2. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu je ½ auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erklärt als „IT Trainer/Dozent” Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Jahresabschlüsse weisen u.a. folgende Daten aus:

Jahr

1996

1997

1998

1999

Umsatz

724.693

798.241

1.038.844

765.179

Gewinn

302.570

359.022

312.599

310.073

Die Tätigkeit ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden (Bl. 9 Rbh). Dem Unternehmen standen nach Darlegung des Klägers folgende Fahrzeuge zur Verfügung (Bl. 10f. Rbh; Bl. 139 ff.):

PKW 1: Mercedes Benz 600 L

– Kennzeichen A

PKW 2: Jaguar XK 8

– Kennzeichen B

PKW 3: Jaguar Double Six

– Kennzeichen C

PKW 4: Jaguar XKR

– Kennzeichen D

PKW 5: Mercedes CL 600 Coupe

– Kennzeichen E

Daten im Überblick :

Wert in

DM brutto

Erwerb durch

Besitzdauer

Km-Leistung

Sonstiges

PKW 1

203.347+

30.502,08

Leasing

5/94 – 8/97

ca. 140.000

Keine Leasingabrechnung

PKW 2

127.121+ 24.069

s. Bl. 149

Mietkauf

4/97 – 12/01

28.4.01: 53.953

Kein Vertrag über den Verkauf

oder Mietkaufabrechnung;

Kein Privatanteil

PKW 3

214.997+

32.249

s. Bl. 152

Mietkauf

8/97 – 2/01 ?

25.11.00: 85.217

Kein Vertrag über den Verkauf

oder Mietkaufabrechnung;

Kein Privatanteil

PKW 4

145.689+

28.415

s. Bl. 162

Mietkauf

6/99 – ?/04

7/2001: 25.358

Unfall-+ Motorschaden;

Kein Vertrag über den Verkauf

oder Mietkaufabrechnung;

Privatanteil nach 1%-Regel, s. Bl. 117

PKW 5

215.240+

34.438

s. Bl. 171

Kauf

12/00 – ?/04

4.2.02: 45.584

Kein Vertrag über den Verkauf;

Kein Privatanteil

Von Dezember 2001 bis Oktober 2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für 1995 bis 1997 durchgeführt. Auf Seite 5 seines Berichtes vom 28. Oktober 2002 legte der Prüfer bezüglich der Fahrzeuge dar (Bl. 11 BpA):

„Der Stpfl. hat nicht ausreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht, dass mehr als ein PKW in wesentlichem Unfang betrieblich genutzt wurde. In einer – im Rahmen der ESt-Veranlagung angeforderten – Stellungnahme vom 28.4.97 begründete der Steuerberater des Stpfl. die betriebliche Notwendigkeit damit, daß ein PKW freien Mitarbeitern des Stpfl. zur Verfügung gestellt wurde. Nach Feststellung der BP ist diese Behauptung jedoch unzutreffend, da alle freien Mitarbeiter eigene PKW nutzten und die Kosten dem Stpfl. in Rechnung stellten. Daher wurden seitens der BP die Kosten und Vorsteuern nur für einen PKW berücksichtigt. Soweit eine Trennung der Kosten nicht möglich war, erfolgte eine Kürzung um (50% × 8/12 zeitant. ab Mai) = rd. 33%.”

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 1999 und Dezember 2000 hat der Kläger u.a. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:

Zeitraum

PKW

Vorsteuer

Juli 1999

Nr. 4

28.510,08 DM

Dezember 2000

Nr. 5

34.438,40 DM

In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juli 1999 vom 7. Februar 2001 und Dezember 2000 vom 5. Februar 2001 hat der Beklagte diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen. Grundlage hierfür war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juli 1999, die am 25. Oktober 2000 beim Kläger durchgeführt worden ist. Auf Seite 4 des Prüfungsberichtes vom 18. Januar 2001 heißt es (Bl. 4 RbhA):

„Anlässlich der Prüfung in den Praxisräumen des bevollmächtigten RA L unter Anwesenheit des Stber. S konnte kein Nachweis über den Anteil der unternehmerischen/privaten Nutzung insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 15 Abs. 1 b UStG (ab 01.04.99) erbracht werden. Seitens der Steuerberatung wurde zugesagt, den Nachweis kurzfristig erbringen zu wollen.”

Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem er mit Schriftsatz vom 14. März 2001 eine „Erläuterung zur Fahrzeugnutzung” gegeben hatte (Bl. 9-11 RbhA), erhob der Kläger am 19. September 2001 Klage. Er beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Umsatzsteuervorauszahlung für...

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