Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für alle Tatsachen, die den Vorsteuererstattungsanspruch begründen.[66] Das umfasst

  • die eigene Unternehmereigenschaft,[67]
  • die Unternehmereigenschaft des Leistenden,[68]
  • den Leistungsbezug für das eigene Unternehmen,[69]
  • die ordnungsgemäße Abrechnung,[70]
  • die Identität zwischen Leistungsempfänger und Rechnungsadressat[71] sowie
  • die Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer.[72]

Dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, muss die Originalrechnung vorgelegen haben.[73] Hierfür trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast).[74]

Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt gewesen ist, kann er allerdings mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.[75] Bei diesem Nachweis geht es somit nicht um den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, sondern lediglich um das vormalige Vorhandensein der Originalurkunde.[76] Das ist im Einzelfall schwierig.[77]

Der Zeugenbeweis dürfte im Regelfall ausscheiden, weil kaum anzunehmen ist, dass sich ein Zeuge nach ggf. mehreren Jahren an alle Einzelheiten der Rechnung, die für die Berechtigung zum VSt-Abzug erforderlich sind, zuverlässig und glaubhaft erinnern kann.[78]

Deshalb wird ein Beweis nur durch andere Urkunden wie Rechnungskopien o.Ä. in Betracht kommen.[79]

Dabei reicht die Kopie eines Vorsteuerkontos nicht aus.[80] Eine Änderung dieser Rechtslage ist auch durch die durch das StÄndG 2003[81] erfolgte Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht eingetreten.[82]

Den Nachweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 UStG kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.[83] Das heißt z.B. für die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis aber nicht, dass diese nicht vorzuliegen braucht. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt den Nachweis voraus, dass eine Rechnung beim Leistungsempfänger tatsächlich vorgelegen hat, weil sie an ihn begeben – ihm übermittelt[84] – worden ist. Der Unternehmer kann lediglich im Falle des Verlustes auch ohne Vorlage der Originalrechnung durch andere Beweismittel nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung stattgefunden hat.[85]

Verletzt der Unternehmer seine Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG, kann dies als Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG geahndet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt hiervon unberührt. Verletzungen der GoBD[86] wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden.[87]

[67] Heidner in Bunjes,, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 39 ff.
[68] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 39 ff.
[69] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 91 ff.
[70] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 131 ff.
[71] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 164 ff.
[72] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 27 UStG Rz. 166 ff.
[73] EuGH v. 17.9.1997 – C-141/96 – FA Osnabrück-Land/Langhorst, UR 1997, 471.
[74] BFH v. 16.4.1997 – XI R 63/93, BStBl. II 1997, 582, unter II.2.; BFH v. 24.4.1986 – V R 110/76, BFH/NV 1987, 745; BFH v. 5.8.1988 – XI R 55/81, BStBl. II 1989, 120; BFH v. 24.5.1993 – V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 UStG Rz. 178.
[77] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 UStG Rz. 178.
[78] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 UStG Rz. 178.
[79] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 UStG Rz. 178.
[81] BGBl. I 2003, 2645.
[82] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 15 UStG Rz. 31, 178.
[...

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