Bei teilunternehmerisch verwendeten Leistungsbezügen soll die Aufteilung der Vorsteuer in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nach einem Einnahmenschlüssel vorgenommen werden können.[30] Dabei werden die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich – netto, ohne Umsatzsteuer, wie der Entwurf ausdrücklich betont – ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamteinnahmen aus dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich.[31]

Zu den Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören z.B. solche aus Vermietungen, Warenverkäufen oder Veranstaltungen.

Einnahmen des nichtwirtschaftlichen Bereichs sind Steuereinnahmen, Umlagen, Verwaltungseinnahmen, Gebühren, Einnahmen aus Beteiligungen usw. sowie nicht zweckgebundene Einnahmen wie z.B. allgemeine Finanzzuweisungen.

Zweckgebundene Zuschüsse oder Spenden sind verwendungsbezogen jeweils dem unternehmerischen bzw. dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Nicht im Einnahmenschlüssel zu berücksichtigen sind richtigerweise

  • Einnahmen, die nicht dazu bestimmt sind, für Aufwendungen (insbesondere Leistungsbezüge) der jPöR zur Verfügung zu stehen, sondern die an andere Empfänger weitergeleitet werden (z.B. Abführungen im Finanzausgleich); dabei dürfte es sich aber i.d.R. nicht um durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handeln,
  • Finanzmittel aus der Aufnahme von Neukrediten, Anleihen und ähnlichen Finanzierungen, weil diese zurückgezahlt werden müssen.

Die Quote des Einnahmenschlüssels wird auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet.

Anhand eines Beispiels[32] erläutert der Entwurf die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer in zwei Stufen. Dabei werden folgende Einnahmen zugrunde gelegt (in Summen):

 
Unternehmerisch, mit Vorsteuer-Abzug 1.100.000 EUR 7,49 %
Unternehmerisch, ohne Vorsteuer-Abzug 150.000 EUR 1,02 %
(steuerfreie Vermietung)    
Einnahmen des unternehmerischen Bereichs gesamt 1.250.000 EUR 8,51 %
% Nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. 13.450.000 EUR 91,49 %
Gesamteinnahmen 14.700.000 EUR 100 %

Da die Quote der unternehmerischen Nutzung unter 10 % liegt, gilt der Erwerb eines einheitlichen Gegenstandes als nicht für das Unternehmen ausgeführt,[33] auch ein anteiliger Vorsteuer-Abzug ist nicht möglich (erste Prüfungsstufe). Aus dem Bezug von sonstigen Leistungen oder vertretbaren Sachen ist ein Vorsteuer-Abzug i.H.v. 7,49 %, also des Anteils der zum Vorsteuer-Abzug berechtigenden Einnahmen des unternehmerischen Bereichs, möglich (zweite Prüfungsstufe).[34]

Abwandlung des Beispiels: Die Einnahmen des unternehmerischen Bereichs sollen insgesamt 11 % betragen, davon 9 % zum Vorsteuer-Abzug berechtigend. In diesem Fall kann auf der ersten Prüfungsstufe der Erwerb eines einheitlichen Gegenstandes zu 11 % dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, ein Vorsteuer-Abzug ist aber auf der zweiten Prüfungsstufe nur i.H.v. 9 % möglich.

Die Finanzverwaltung gestattet es, für die unterjährige Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuern im Voranmeldungsverfahren entweder auf den vorgesehenen Haushaltsplan bzw. die Finanzplanung des betreffenden Kalenderjahres abzustellen oder den Schlüssel des Vorjahres zu verwenden. Eine Berichtigung anhand der tatsächlichen Werte des laufenden Jahres erfolgt dann in der Jahreserklärung.[35] Als endgültiger Einnahmeschlüssel kann auch der eines repräsentativen früheren Zeitraums, d.h. eines Jahres oder eines Durchschnitts mehrerer Jahre, verwendet werden, wenn keine größeren Abweichungen vorliegen.

[30] Rz. 13 des Entwurfs.
[31] Rz. 14–16 des Entwurfs.
[32] Rz. 19 des Entwurfs.
[34] Zur Berechnungsweise vgl. Rz. 17 des Entwurfs.
[35] Abschn. 15.16 Abs. 2a UStAE; Rz. 20 des Entwurfs.

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