Verwendet der Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine bezogene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer-Abzug nicht ausschließen, so ist nur der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnende Teil der Vorsteuer abzugsfähig. Dieser wird im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt.[26] Bei dieser Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Der angewandte Maßstab muss systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgehen.[27]

Bei jPöR soll regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei, da diese anders organisiert sei, weite Tätigkeitsfelder und nicht von profit- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägte Aufgabenstellungen habe.[28] Dies ist das eigentliche Thema des Entwurfs, der versucht, Kriterien für eine entsprechende Anwendung des Umsatzschlüssels unter den besonderen Bedingungen einer jPöR aufzustellen.

Sofern nicht ausnahmsweise die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach allgemeinen Grundsätzen ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei, könnten die im Entwurf dargestellten Methoden zur Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Nutzung und der unentgeltlichen Wertabgaben verwendet werden. Ein Wechsel der Methoden soll nicht unterjährig, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich sein und bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung vorgenommen werden können. Nicht anwendbar sollen die Methoden sein bei abhängigen, aber umsatzsteuerrechtlich selbständigen Tochtergesellschaften, Organgesellschaften und sog. "Saudaçor"-Gesellschaften.[29] Bei letzteren handelt es sich um juristische Personen des privaten Rechts, die wie eine jPöR nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden. Das ist der Fall, wenn

  • die fragliche juristische Person eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, weil sie in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist, und
  • die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt, d.h. im Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelungen ausgeübt wird.
[28] Rz. 10 des Entwurfs.
[29] BMF-Schr. v. 18.9.2019, BStBl. I, 921, UR 2019, 789; EuGH v. 29.10.2015 – C-174/14 – Saudaçor, ECLI:EU:C:2015:733, UR 2015, 901 m. Anm. Küffner.

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