RA FAStR FAStrafR Dr. Rainer Spatscheck / Prof. Dr. Bettina Spilker[*]
Grundsätzlich ist eine Anteilsveräußerung von der Umsatzsteuer steuerbefreit und damit der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung – z.B. Beratungsleistungen – ausgeschlossen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bleibt der Vorsteuerabzug jedoch möglich. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anteilsveräußerung (share deal) als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) angesehen werden kann. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung maßgebliche Kriterien entwickelt, die aktuell nochmals in der Entscheidung des FG Nürnberg, Az: 2 K 309/16 (rkr.) (2. Rechtszug), zusammengefasst wurden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen