Kommentar

Einem nicht in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmer kann Umsatzsteuer (Vorsteuer) in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz in Schwedt an der Oder) vergütet werden. Die Vorsteuervergütung setzt nach § 18 Abs. 9 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer voraus, dass der Unternehmer aus einem Drittstaat kommt, in dem einem deutschen Unternehmer für in Anspruch genommene Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden würde oder eine entstandene Umsatzsteuer vergütet werden würde (sog. Gegenseitigkeit).

Das BMF erneuert das Verzeichnis der Drittstaaten, in dem die Länder aufgeführt werden, mit denen Gegenseitigkeit besteht (Anlage 1) und mit denen die Gegenseitigkeit nicht besteht (Anlage 2).

Aufgrund des Brexits ist jetzt das Vereinigte Königreich mit in das Verzeichnis der Länder mit aufgenommen worden, mit denen Gegenseitigkeit besteht.

Darüber hinaus wurden diverse Länder (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) in das Verzeichnis der Länder aufgenommen, zu denen keine Gegenseitigkeit besteht. Dies betrifft: Antigua und Barbuda, Eswatini (Swasiland), Gambia, Iran, Kosovo, Laos, Liberia, St. Kitts und Nevis.

Konsequenzen für die Praxis

Für die Bearbeitung von Vorsteuervergütungsanträgen ist wichtig, zu prüfen, ob der Mandant aus einem Drittstaat kommt, mit dem Gegenseitigkeit besteht oder nicht. Insbesondere muss wegen der unterschiedlichen Fristen anhand der Kriterien des § 59 UStDV geprüft werden, ob eine Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge im Veranlagungsverfahren in Frage kommen kann oder das Vergütungsverfahren zur Anwendung kommt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.3.2021, III C 3 – S 7359/19/10005 :001, BStBl 2021 I S. 381.

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