Leitsatz

Ein Verein kann seine Vorsteuer nur abziehen, soweit sie auf seinen wirtschaftlichen Bereich entfällt. Das FG München zieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der erzielten steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Einnahmen heran.

 

Sachverhalt

Ein eingetragener Verein förderte nach seiner Satzung die Luft- und Raumfahrtindustrie, sowie die Satellitennavigation. Seine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze resultierten aus der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern (= sog. unternehmerischer Bereich). Daneben vereinnahmte er noch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse des Bayerischen Staatsministeriums. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuerbeträge des Vereins nur an, soweit sie auf dessen unternehmerische Tätigkeit entfielen. Zur Ermittlung eines Aufteilungsmaßstabs setzte das Amt die steuerpflichtigen Umsätze in das Verhältnis zu den Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen. Da die steuerpflichtigen Umsätze einen geringen Teil der Tätigkeit ausmachten, waren nur 0,6 % der Vorsteuerbeträge abziehbar.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig für den unternehmerischen Bereich zu gewähren ist. Nach den europarechtlichen Vorgaben hat ein Unternehmer nur dann ein Recht auf einen vollständigen Vorsteuerabzug, wenn seine kompletten Umsätze (im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit) besteuert werden. Die Vorsteuer ist insoweit nicht abziehbar, wie sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters aus dem Anwendungsbereich der Sechsten EG-Richtlinie herausfallen.

Die ständige EuGH-Rechtsprechung fordert für einen Vorsteuerabzug zwar grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Eingangsumsatz und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz. Ein (anteiliger) Vorsteuerabzug ist aber auch ohne eine solche "Direktverbindung" möglich, sofern die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den sog. allgemeinen Aufwendungen gehören und Preisbestandteile der von ihm gelieferten Gegenstände bzw. Dienstleistungen sind.

Im vorliegenden Fall ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, da der Verein sowohl unternehmerische als auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Aufteilung des Finanzamtes war jedoch nicht ganz korrekt, da die Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Einnahmen (Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse) erfolgen muss. Der Verein hatte keinen anderen Aufteilungsschlüssel glaubhaft machen können.

 

Hinweis

Auch der BFH vertritt den Standpunkt, dass ein Unternehmer, der steuerbare Leistungen im wirtschaftlichen Bereich erbringt und zudem im nichtwirtschaftlichen ideellen Bereich tätig ist, nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Urteil v. 6.5.2010, V R 29/09); in seiner Rechtsprechung akzeptiert auch er eine Abgrenzung anhand der Umsatztätigkeit des Unternehmers.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 04.05.2011, 3 K 2253/08

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