Nach aktueller Rechtslage bestehen – zumindest in Deutschland – keine der ZM vergleichbaren Meldepflichten für entgeltliche Umsätze zwischen Steuerpflichtigen[83] (B2B-Umsätze) im Inland. Die Einführung einer digitalen Meldepflicht für solche Ausgangsumsätze wird den Mitgliedstaaten ab dem 1.1.2028 grundsätzlich ermöglicht.[84] Ferner können die Mitgliedstaaten eine solche digitale Meldepflicht auch für andere steuerpflichtige Umsätze – als den zuvor genannten und denen, die unter die innergemeinschaftlichen digitalen Meldepflichten fallen – vorsehen.

Führt ein Mitgliedstaat eine solche digitale Meldepflicht ein, so muss der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war, melden.[85]

Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.[86] Schließlich können die Mitgliedstaaten die Übermittlung der Daten elektronischer Rechnung unter Verwendung anderer Datenformate zulassen.[87]

Die Einführung solcher – zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung – Meldepflichten würde einen weiteren erheblichen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen bedeuten. Anders als bei den innergemeinschaftlichen Umsätzen, bei denen die Einführung der digitalen Meldepflicht der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dienen soll, fehlt es an einer Begründung der Europäischen Kommission für die Notwendigkeit der Einführung solcher digitalen Meldepflichten für lokale Umsätze. Zudem würden diese Änderungen – wie auch die weiteren Vorschläge – alle Steuerpflichtigen treffen, also unabhängig von der Unternehmensgröße.

BMF-Diskussionsentwurf zur E-Rechnung: Das BMF hat – als ersten Schritt hin zu der späteren Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems – am 17.4.2023 ein Positionspapier zur Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze wird zum 1.1.2025 vorschlagen.[88]

Die Kernpunkte des BMF-Diskussionsentwurfs sind wie folgt:

  • Beschränkung der elektronischen Rechnung auf inländische B2B-Umsätze,
  • neue Definition der elektronischen Rechnung angelehnt an die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 8.12.2022 zu "ViDA" und basierend auf der Norm CEN 16931,
  • Zusammenfassung von Papierrechnung und elektronischer Rechnung, die nicht die Anforderungen an die neuen elektronischen Rechnungen erfüllt, unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung",
  • Streichung des Vorrangs der Papierrechnung,
  • Neustrukturierung der Rechnungsausstellungs-Verpflichtung, um zukünftig B2B-Rechnungen vorschreiben zu können.

Das BMF – ebenso wie die Europäische Kommission – betrachtet die obligatorische elektronische Rechnung als Voraussetzung für ein digitales Meldesystem[89] und strebt sowohl für die nationalen wie auch die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze ein einheitliches elektronisches System für die transaktionsbezogene Meldung an, um die Belastungen für die Wirtschaft möglichst gering zu halten.

[83] Art. 271a Abs. 1 MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final bezieht sich – wie auch Art. 262 MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final – auf "Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer". Unklar ist, ob daher Steuerpflichtige, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze tätigen und daher über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen, nicht unter diese optionale Ausweitung der digitalen Meldepflicht fallen würden.
[84] Art. 271a MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final.
[85] Art. 271b Abs. 1 S. 1 MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final.
[86] Art. 271b Abs. 1 S. 2 MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final.
[87] Art. 271b Abs. 2 MwStSystRL-E i.d.F. des Art. 4 in COM(2022) 701 final.
[88] Da eine Änderung des UStG auf Grundlage der insoweit verpflichtenden Regelungen in der MwStSystRL aktuell nicht möglich sei und nach Einschätzung des BMF der Zeithorizont der Umsetzung der Vorschläge der Europäischen Kommission zu "ViDA" nicht absehbar sei, habe die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt; s. Positionspapier des BMF vom 17.4.2023.
[89] Auch der Bundesrat befürwortet grundsätzlich die Einführung eines transaktionsbezogenen und leistungszeitnahen digitalen Meldesystems für grenzüberschreitende Umsätze; s. BR-Drucks. 48/23 (Beschluss) v. 12.5.2023.

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