Unter dem Stichwort "VAT in the Digital Age" ("ViDA"[1]) möchte die Europäische Kommission das europäische Mehrwertsteuersystem schrittweise bis 2028 modernisieren, vereinfachen und durch Maßnahmen zur Digitalisierung des Meldewesens weitergehender gegen Betrug absichern.

Teil I: In Teil I dieses Beitrages[2] haben wir einen kurzen Überblick über sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen gegeben und sind näher auf die Vorstellungen der Europäischen Kommission zur Einführung digitaler Meldepflichten eingegangen. Insoweit war festzustellen, dass der Zeitplan zur Einführung einer digitalen Meldepflicht mit verpflichtender elektronischer Rechnungstellung bis 2028 kaum umsetzbar sein dürfte, und dass zusätzlich zu den bestehenden Deklarationsverpflichtungen im Rahmen der Steuererklärungen vor allem zusätzliche Verpflichtungen der Umsatzsteuer-Compliance zu erwarten sind, angesichts der geplanten Ersetzung der ZM durch neue digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze und der Möglichkeit der Erweiterung solcher digitalen Meldepflichten auf lokale Umsätze. Bereits jetzt zeichnen sich eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und Abgrenzungsfragen ab, etwa zu der Einhaltung der sehr kurzen Rechnungstellungs- und Meldefristen und den Konsequenzen verspäteter Meldungen, etwa für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei der Verlagerung der Steuerschuld und im Hinblick auf innergemeinschaftliche Erwerbe.[3]

Teil II: In diesem Teil II des Beitrags erläutern und bewerten wir die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die "Plattformwirtschaft"[4] zur Erhebung der Mehrwertsteuer für Unterkünfte und Verkehrsmittel. Diese Änderungen sollen zum Januar 2025 eingeführt werden.

Teil III: In einem folgenden Teil III werden wir die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung erläutern (diese Regelung erfasst neben Lieferungen über Online-Plattformen auch Vorgänge des innergemeinschaftlichen Verbringens, eine Abschaffung der erst zum 1.1.2020 durch die sog. Quick Fixes eingeführten derzeitigen Konsignationslagerregelung[5] und die Einführung eines erweiterten "Reverse Charge"-Verfahrens. Teil III wird zudem unsere Bewertung der gesamten ViDA-Maßnahmen im Kontext des seit mehreren Jahren verfolgten "Aktionsplans" der Europäischen Kommission für eine Mehrwertsteuerreform[6] enthalten (einschließlich der geplanten "Lieferung innerhalb der Union" mit Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat, der "Quick Fixes" und der beiden MwSt-Digitalpakete), um u.a. einen Überblick darüber zu geben, welche Maßnahmen bereits umgesetzt und welche ggf. gar nicht mehr verfolgt werden.

[1] Im Folgenden verwenden wir das Akronym "ViDA", soweit wir uns auf die Gesamtheit der Vorschläge der Europäischen Kommission v. 8.12.2022 zur "VAT in the Digital Age" beziehen.
[2] Connemann/Meyer-Burow, UStB 2023, 190 ff.
[3] Nachtrag zu Teil I: Die EU-Kommission unterstützt den deutschen Antrag zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung aufgrund des Positionspapiers zur Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze (diese soll bereits zum 1.1.2025 eingeführt werden; vgl. Connemann/Meyer-Burow, UStB 2023, 190ff, S. 5 unter "BMF-Diskussionsentwurf zur E-Rechnung"); s. "Proposal for a Council Implementing Decision", EU-Kommission, COM (2023) 340 final, 23.6.2023.
[4] Der Begriff der "Plattformwirtschaft" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden; COM(2022) 701 final v. 8.12.2022.
[5] Siehe dazu Meyer-Burow/Connemann, UStB 2019, 271 ff.
[6] Meyer-Burow/Connemann, UStB 2018, 78 ff.

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