BMF, 10.2.2005, IV A 7 - S 1451 - 14/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3884; BStBl 2005 I S. 369) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert.

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.10.2003 (BStBl 2003 I S. 502). Es wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht bzw. zum Download bereit.

Alle in der Anleitung zitierten BMF-Schreiben können dort ebenfalls eingesehen werden.

Anlagen

Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR (Anlage 1) mit Anleitung (Anlage 2)

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStDV § 60 Abs. 4

EStDV § 84 Abs. 3c;

EStG § 4 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 320

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