Kommentar

Nach den §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Diesen Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" hat das BMF nun nebst Erläuterung bekannt gegeben. Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17500 EUR, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Auch in diesen Fällen muss die Ermittlung des Gewinns § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 10.2.2005, IV A 7 – S 1451 – 14/05

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