BMF, 17.10.2003, IV D 2 - S 1451 - 39/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.9.2003, IV D 2 – S 1451 – 27/03; Sitzung Bp II/03 TOP 4

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31.7.2003 (BGBl 2003l S. 1550; BStBl 2003l S. 398) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert.

Kann für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2005 beginnt, die Zeile 9 („Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz”) des Vordrucks aus technischen Gründen noch nicht ausgefüllt werden, ist dies nicht zu beanstanden; in diesem Fall sind sämtliche Betriebseinnahmen in Zeile 8 („Betriebseinnahmen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz oder eines Kleinunternehmers i.S. des § 19 Abs. 1 UStG”) einzutragen.

Das Schreiben mit Anlagen steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht bzw. zum Download bereit.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3;

EStDV § 60 Abs. 4

EStDV § 84 Abs. 3c

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 502

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge