Rz. 24
[Autor/Stand] Grundgedanke der Regelung über die bewertungsrechtliche Behandlung der Bedingungen und Befristungen in den §§ 4–8 BewG ist, dass der am Bewertungsstichtag bestehende ta4tsächliche Zustand maßgebend sein soll, dagegen Verhältnisse, von denen ungewiss ist, ob sie später eintreten, zunächst nicht berücksichtigt werden.[2]
Das Maß der Aussichten, die am Bewertungsstichtag für den Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung oder Befristung bestehen, wird ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. auch Rz. 26 und 27 unten).
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