Rz. 35
[Autor/Stand] Wiederkehrende – auch lebenslängliche – Nutzungen und Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert vom Stichtag angesetzt. Als Kapitalwert gilt grundsätzlich ein Vielfaches des Jahreswerts der Nutzung oder Leistung (ausnahmsweise auch der geringere oder höhere gemeine Wert). Die in den §§ 13–16 BewG zur Ermittlung des Kapitalwerts bestimmten Zinssätze und Vervielfältiger sind auf langfristig durchschnittliche Verhältnisse abgestellt.
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