Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2021, 3 K 1861/18

Verfahren beim BFH: IV R 12/21

Hinweis

Das FG Rheinland-Pfalz verneint hingegen insoweit die Mitunternehmerstellung des Erwerbers des Mitunternehmeranteils (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2021, 3 K 1861/18). Die Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern seien basierend auf der im Streitfall getroffenen Nießbrauchsvereinbarung, ebenso wie laufende Verluste, durch den Nießbraucher zu tragen, so dass dieser insoweit als Mitunternehmer anzusehen ist, dem die Veräußerungsverluste zuzurechnen seien.

Letztlich wird es somit auf die konkrete Ausgestaltung der Nießbrauchsvereinbarung und deren Auslegung ankommen.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für …. vom ..........

Vorbehaltsnießbrauch des Übertragenden: Keine abweichende Verlustzurechnung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx übertrug der bisherige Kommanditist V seinen Kommanditanteil in Höhe von xxxxx EUR unentgeltlich an seinen Sohn S. Dabei wurde dem V ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenden Geschäftsanteil auf Lebensdauer eingeräumt. V stehen demnach die dem Kommanditanteil des S entsprechenden Gewinne zu. Zudem verpflichtete sich V, Verluste zu tragen. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens des S aus der Gesellschaft war vorgesehen, dass sich der Nießbrauch auch auf das Auseinandersetzungsguthaben des S erstreckt. Darüber hinaus wurde aber vereinbart, dass Stimmrechte und sonstige Verwaltungsrechte dem S zustehen. Lediglich bei Beschlüssen über …. [z. B. Auflösung der Gesellschaft] verpflichtete sich S, die Weisungen des V zu beachten.

Im Streitjahr wurde das Betriebsvermögen der KG veräußert und daraus ein Verlust von xxxxxx EUR erzielt, der zu xxxxx EUR auf den Kommanditanteil des S entfällt. Dieser Verlust ist dem S als Gesellschafter zuzurechnen. Eine abweichende Zurechnung ergibt sich nicht aus der Nießbraucherstellung des V.

Die Mitunternehmerstellung des S ergibt sich aus seiner Gesellschafterstellung. Dagegen spricht nicht, dass sich V als Nießbraucher zur Tragung von Verlusten verpflichtet hat. Denn aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass V neben laufenden Verlusten auch Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen zu tragen hat. Mangels expliziter Regelung kommt damit die gesetzliche Regelung zum Nießbrauch zum Tragen, wonach Erträge und Verluste aus der Verwertung der Substanz dem Gesellschafter zuzurechnen und somit letztlich von ihm zu tragen sind. Damit liegt neben der zweifelsohne bestehenden Mitunternehmerinitiative des S auch dessen Mitunternehmerrisiko vor. Dass ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des S ebenso mit einem Nießbrauch belastet ist, steht der Annahme des Mitunternehmerrisikos ebenso wenig entgegen. Denn jedenfalls hat S dessen ungeachtet das Risiko eines Substanzverlusts zu tragen. Auch spricht für seine Mitunternehmerstellung, dass ihm die Kontroll- und Stimmrechte zustehen. Etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis sind dabei unbeachtlich, da es allein auf das Außenverhältnis ankommt.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der auf den Kommanditanteil des S entfallende Verlust in Höhe von xxxxxx EUR dem S, und nicht dem V, zuzuweisen ist.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 12/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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