Der Nießbrauch ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar und nicht vererblich ist. Dabei wird dem Nießbraucher, an Stelle des Eigentümers (Nießbrauchsteller) die Nutzung bzw. "Fruchtziehung" am belasteten Gegenstand (Nießbrauchgegenstand) eingeräumt, indem der Nießbraucher den Nießbrauchgegenstand in Besitz nimmt, verwaltet und bewirtschaftet. Damit verfügt der Nießbraucher über eine absolute Rechtsstellung. Der Nießbrauch kann an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen sowie an Rechten bestellt werden. Voraussetzend ist, dass diese nutzbar und übertragbar sind. Geregelt ist der Nießbrauch in den §§ 10301089 BGB (vgl. Pohlmann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 1030 Rz. 5 ff. m.w.N.).

Im Fall der Einräumung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass die Nießbraucheinräumung im Gesellschaftsvertrag der betreffenden Gesellschaft zugelassen ist oder die anderen Mitgesellschafter der Einräumung zustimmen. Bei Einräumung bleibt der Gesellschafter somit Inhaber des belasteten Anteils, jedoch steht die aus diesem belasteten Anteil resultierende Nutzung insoweit dem Nießbraucher zu. Letzterem steht im Grundsatz der Ertrag aus dem Gesellschaftsanteil zu, genauer nur die zur Verteilung an die Gesellschafter freigegebenen Gewinne. Die thesaurierten Gewinne aus der Zeit vor dem Nießbrauch sowie außerordentlichen Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven stehen dem Nießbrauchbesteller zu. (vgl. Schäfer in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rz. 103 ff. m.w.N.). Dies zu Recht, da der Nießbraucher lediglich zur "Fruchtziehung" und nicht zur "Substanzziehung" berechtigt ist.

Anders ist es bei den Mitverwaltungsrechten (insb. Stimmrechten und Geschäftsführung), welche nach h.M. aufgeteilt werden. In der Literatur wird vorwiegend die Meinung vertreten, dass dem Nießbraucher Mitverwaltungsrechte für laufende Angelegenheiten zugeordnet werden. Demgegenüber verbleiben dem Nießbrauchbesteller solche für außergewöhnliche Maßnahmen und Grundlagengeschäfte. Zu empfehlen ist jedoch, dass die Aufteilung der Mitverwaltungsrechte (z.B. durch Bevollmächtigung zur Stimm- und Informationsrechtsausübung sowie Geschäftsführung) vertraglich geregelt werden (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 105 Rz. 46 m.w.N.).

Hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft liegt eine solche gesamtschuldnerisch zu Lasten des Nießbrauchstellers als Gesellschafter vor. Hingegen ist eine parallele Haftung des Nießbrauchers in der Literatur umstritten, da es aufgrund der ihm zustehenden Mitverwaltungsrechte nicht abwegig erscheint, dass der Nießbraucher einer gleichrangigen Haftung zum Gesellschafter unterliegt. (vgl. Schäfer in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rz. 107 m.w.N.).

Der Nießbrauch ist zudem in verschiedene Nießbrauchsarten zu unterscheiden. Diese sind z.B.:

  • der Zuwendungsnießbrauch,
  • der Vorbehaltsnießbrauch,
  • der Vermächtnisnießbrauch,
  • der Sicherungsnießbrauch sowie
  • der Nachlassnießbrauch zu nennen.

Im Weiteren wird lediglich auf den Vorbehaltsnießbrauch eingegangen.

Der Nießbrauch endet mit Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB), durch Verzicht (§ 1064 BGB) oder durch Eintritt einer mit der Nießbrauchbestellung vereinbarten Bedingung (vgl. Hülsmann, NWB 2020, 2483 ff.; BGH v. 6.3.2020 – V ZR 329/18, ErbStB 2020, 350 [Esskandari/Bick]; FG Münster v. 15.4.2016 – 4 K 422/15 E, ErbStB 2016, 203 [Felten]).

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