Zum Bereich der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe gehören alle Gewerbe, die in den Anlagen A (53 zulassungspflichtige Handwerke), B1 (42 zulassungsfreie Handwerke) und B2 (53 handwerksähnliche Gewerbe) zur Handwerksordnung aufgeführt sind.

Die Inhaber des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, die eines der in der Anlage A zur HwO aufgeführten Gewerbe ganz oder in wesentlichen Teilen betreiben, müssen in der Handwerksrolle eingetragen sein, die bei der zuständigen Handwerkskammer geführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Eintragung in Handwerksrolle erforderlich

Wer sich im Maler- und Lackierhandwerk selbstständig macht, muss sich in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen, weil das Maler- und Lackierhandwerk als Nr. 10 zu den zulassungspflichtigen Handwerken in Anlage A der HwO gehört.

Ausschließlich in den Betrieben eines zulassungspflichtigen oder zulasssungsfreien Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes darf in den Berufen ausgebildet werden, die auf der Grundlage von § 25 HwO erlassen wurden.

Darüber hinaus darf in diesen Betrieben jeder weitere Ausbildungsberuf vermittelt werden, der aufgrund der §§ 4, 5 BBiG erlassen wurde, sofern die persönliche, fachliche und betriebliche Eignung hierfür gegeben ist. Insofern dürfen in Betrieben des zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerks sowie der handwerksähnlichen Gewerbe grundsätzlich alle Berufe ausgebildet werden, für die es eine Ausbildungsordnung gibt.[1]

Für alle Fragen rund um die Berufsausbildung in Betrieben des zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerks sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (also grundsätzlich auch für nichthandwerkliche Berufe, die dort ausgebildet werden) ist die jeweilige Handwerkskammer im Berufsbildungsgesetz als zuständige Stelle benannt, z. B. für die Registrierung der Lehrverträge in der Lehrlingsrolle, für Ausbildungsberatung usw.[2]

 
Praxis-Tipp

Kammern unterstützen die Arbeitgeber

Wenn in Unternehmen ausgebildet werden soll und Ausbildungsberatung gewünscht wird, sollten sich die Verantwortlichen an die Kammer wenden, an die sie Beiträge zahlen müssen. Betriebe, die sowohl bei der Handwerkskammer als auch bei der Industrie- und Handelskammer Mitglied sind, sollten sich an diejenige Kammer wenden, zu der der bessere Kontakt besteht.

Für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder einen der in der HwO genannten Ausnahmetatbestand erfüllt. Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend § 30 Abs. 2 BBiG geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Im Handwerk gilt damit der Grundsatz, dass für die Ausbildung die bestandene Meisterprüfung nachzuweisen ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Meisterprüfung im passenden Handwerksberuf

Ein Friseurlehrling darf von einem Friseurmeister ausgebildet werden.

Ein Konditorlehrling darf nur von einem Konditormeister ausgebildet werden, grundsätzlich nicht von einem Bäckermeister.

Die bestandene Meisterprüfung im Handwerk berechtigt jedoch auch zur Ausbildung in einigen nichthandwerklichen Berufen, die in Betrieben des zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerks sowie der handwerksähnlichen Gewerbe ausgebildet werden, da die Meisterprüfung Kenntnisse und Fertigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen prüft. So darf ein Handwerksmeister wegen des betriebswirtschaftlich-kaufmännisch-rechtlichen Teils der Meisterprüfung grundsätzlich in kaufmännischen Berufen ausbilden.

 
Praxis-Beispiel

Meisterprüfung berechtigt zur kaufmännischen Ausbildung

Ein Bäckermeister darf im Beruf Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk-Schwerpunkt Bäckerei ausbilden.

Jeder Handwerksmeister darf im Beruf Bürokaufmann/-frau ausbilden.

Ein Meister im Feinwerkmechanikerhandwerk darf im Beruf Technische/r Zeichner/in Fachrichtung Metalltechnik ausbilden.

[3] Vgl. dazu: "Die Meisterprüfung im Handwerk"

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge