Rz. 98

[Autor/Stand] Ausweitung der Anforderungen an einen Motivtest. Wie bisher sieht § 8 Abs. 2 einen "Escape" aus der Hinzurechnungsbesteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige einen sog. Motivtest nachweist (zu Einzelheiten Rz. 68 ff.). Eine solche Entlastung von der Hinzurechnungsbesteuerung ist aber gem. § 8 Abs. 3 auf den EU/EWR-Raum beschränkt. Für den Motivtest ist der Nachweis einer "wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit" der Gesellschaft im Ausland notwendig. Damit knüpft die Regelung ersichtlich an die Cadbury-Schweppes-Rechtsprechung des EuGH[2] an (Rz. 66). Abweichend zur bisherigen Rechtslage wird jetzt eine "wesentliche", anstatt einer "tatsächlichen" wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt. Dies geht auf die Vorgaben der ATAD zurück. Darüber hinaus wird – dies ist verschärfend zur bisherigen Rechtslage – gefordert, dass der Einsatz der für die Ausübung der Tätigkeit "erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung" nachgewiesen wird. Dazu sei "hinreichend qualifiziertes Personal", das "selbständig und eigenverantwortlich" agiert, notwendig. Insofern wird – ausweislich der Gesetzesbegründung – der Text der ATAD (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ATAD) konkretisiert. Aus der EuGH-Rechtsprechung können diese Erfordernisse indessen nicht abgeleitet werden (zu Einzelheiten Rz. 67 ff.). Dies gilt im besonderen Maße auch für den in § 8 Abs. 2 Satz 4 geregelten Ausschluss der Auslagerung wirtschaftlicher Substanz auf Dritte ("Outsourcing"); denn dazu vertreten der EuGH[3] und der BFH[4] eine andere Auffassung. Schließlich ist die Verschärfung des Motivtests in § 8 Abs. 2 i.Z.m. dem BMF-Schreiben v. 17.3.2021[5] zu sehen (zu Einzelheiten Rz. 73 ff.). § 8 Abs. 4 regelt schließlich, dass der Motivtest nur möglich ist, wenn der Staat, in dem die ausländische Gesellschaft ansässig ist, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.[6]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04, ECLI:EU:C:2006:544 – Cadbury Schweppes.
[3] EuGH v. 20.7.2017 – C-504/16 und C-613/16, IStR 2018, 197 – Deister & Juhler Holding; EuGH v. 14.6.2018 – C-440/17, GS, IStR 2018, 543.
[6] S. auch BT-Drucks. 19/28652, 57.

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