Entscheidungsstichwort (Thema)

Dividendenbezug durch eine EU-ausländische Muttergesellschaft, Anteilseigner ohne eigenen Kapitalertragsteuererstattungsanspruch, Mutter-Tochter-Richtlinie

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, Quellensteuer anfällt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen hätten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, außer Betracht bleiben.

 

Normenkette

EURL 96/2011 Art. 1 Abs. 2

 

Beteiligte

GS

Bundeszentralamt für Steuern

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 17.05.2017; Aktenzeichen 2 K 773/16; EFG 2017, 1518)

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2017, in dem Verfahren

GS

gegen

Bundeszentralamt für Steuern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der GS, vertreten durch Rechtsanwalt A. Cordewener und Steuerberater J. Hageböke,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Zettergren und A. Alriksson als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8) in der durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 141, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/96).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der in den Niederlanden ansässigen GS und dem Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) wegen dessen Weigerung, die von GS von ihrer deutschen Tochtergesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen vom Quellensteuerabzug zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1, 3 bis 6 und 8 der Richtlinie 2011/96 lauten:

„(1) Die [Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6)] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden … Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(3) Diese Richtlinie zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen.

(4) Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit das Funktionieren eines solchen Binnenmarktes zu gewährleisten. Sie sollten nicht durch Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen, insbesondere aufgrund von ste...

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