Rz. 44

[Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind die unbefugte Offenbarung oder Verwertung personenbezogener Daten bzw. der unbefugte Abruf von geschützten Daten. Ferner ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.[2] § 117 AO regelt ausdrücklich die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen.[3] Zudem ist die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen selbst ebenso wie deren Weitergabe durch das BZSt in den §§ 138d AO normiert.

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. nur Alber in H/H/Sp., § 30 AO Rz. 160 (Stand: Juni 2004). Siehe auch zum länderbezogenen Bericht Cordes/Kluge in F/W/B/S, § 138a AO Rz. 17 ff. (Stand: März 2019).
[3] Siehe auch § 117 Abs. 2 AO, wonach die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes ermöglicht werden.

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