Rz. 44
[Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind die unbefugte Offenbarung oder Verwertung personenbezogener Daten bzw. der unbefugte Abruf von geschützten Daten. Ferner ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.[2] § 117 AO regelt ausdrücklich die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen.[3] Zudem ist die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen selbst ebenso wie deren Weitergabe durch das BZSt in den §§ 138d AO normiert.
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