FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 17.11.2016, 46 - S 0171 - 223

Regelmäßig betreiben gemeinnützige Institutionen im organisatorischen und räumlichen Zusammenhang mit Jugendzentren u. ä. Einrichtungen Cafés, Teestuben, Kneipen und dergleichen. Diese Versorgungseinrichtungen sind üblicherweise allen – auch z.B. nicht jugendlichen – Besuchern zu meist nicht veranstaltungsgebundenen Öffnungszeiten zugänglich.

Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO), die als solche umfassend der Besteuerung unterliegen und nicht um Zweckbetriebe im Sinne von § 65 AO. Die beschriebene Einrichtung kann zwar im Einzelfall in ihrer Gesamtrichtung den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dienen, die Einrichtung ist aber für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht unerlässlich. Zudem tritt diese Versorgungseinrichtung in wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen steuerpflichtigen gastronomischen Einrichtungen (§ 65 Nr. 3 AO). Auf das BFH Urteil vom 11.4.1990, BStBl 1990 II S. 724, wird hingewiesen. Auch eine Einordnung in den Zweckbetriebskatalog des § 68 AO ist nicht möglich.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

AO 1977 § 64

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