Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zur Begleichung von Grundsteuerschulden. Erlass von Grundsteuerbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Grundsteuerschuldners für in seinem Eigentum stehende Grundstücke. Akzessorität der Duldungspflicht einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz. Wirksamkeit eines Steuerbescheids über einen Steueranspruch zur Geltendmachung einer Insolvenzforderung

 

Normenkette

AO § 77 Abs. 2 S. 1, § 191 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; GrStG § 9 Abs. 2, § 12; InsO §§ 38, 55

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 8.623,02 EUR gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.

Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von B-Stadt, Blatt 1525, mit der Lagebezeichnung G-Straße 29 in B-Stadt war ursprünglich die T. GmbH.

Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt Merseburg den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück gegen die T. GmbH im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 EUR fest. Der Einheitswert wurde mit 128.998,00 EUR angegeben.

Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 EUR, insgesamt 9.442,71 EUR, gegen die Thrän Kunststoffverarbeitung GmbH fest. Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für das Jahr 2003 in Höhe von 3.147,57 EUR gegen die T. GmbH fest.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 1. September 2003 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 301/03 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt S. aus L-Stadt bestellt.

Mit Forderungsanmeldung vom 20. Oktober 2003 meldete die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 12.590,28 EUR zur Insolvenztabelle an.

Mit Bescheid vom 6. April 2005 hob das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 auf. Die Beklagte widerrief daraufhin die Grundsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003.

Mit Grundsteuermessbescheid vom 6. März 2006 setzte das Finanzamt Merseburg erneut den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 EUR fest. Der Einheitswert wurde erneut mit 128.998,00 EUR angegeben. Der Bescheid war an Rechtsanwalt S. adressiert.

Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück für die Jahre 2000 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.147,57 EUR, insgesamt 20.032,99 EUR gegen Rechtsanwalt S. fest.

Dieser zeigte mit Schreiben vom 2. Mai 2006 gegenüber der Beklagten an, dass er dem Insolvenzgericht bereits die Masselosigkeit angezeigt habe. In diesem Insolvenzverfahren könnten keinerlei Zahlungen getätigt werden. Dies gelte für die Massekosten wie die Masseverbindlichkeiten und auch die einfachen Insolvenzforderungen.

Am 10. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 3.147,57 EUR gegen die T. GmbH fest.

Am 5. Februar 2007 bestimmte das Amtsgericht Merseburg einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 21. Juni 2007. Der Verkehrswert wurde mit 39.000,00 EUR angegeben. Der Zwangsversteigerungsvermerk war bereits am 13. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Zwangsversteigerung wurde von der Kreissparkasse Merseburg-Querfurt betrieben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 meldete die Beklagte bei dem Amtsgericht Merseburg gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 26.710,03 EUR an. Nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung wurde der Zwangsversteigerungsvermerk am 17. Oktober 2007 im Grundbuch gelöscht.

Bereits zuvor hatte die Klägerin das Grundstück mit Kaufvertrag vom 1. März 2007 von der T. GmbH erworben. In diesem Kaufvertrag hieß es, der Grundbesitz hafte für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben; der Verkäufer versichere, dass solche nicht bestünden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 an die Klägerin kündigte die Beklagte an, die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben zu wollen, und machte die Klägerin au...

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