BMF, 30.11.2006, IV A 5 - S 7100 - 166/06

Der BFH hat mit Urteilen vom 6.10.2005, V R 20/04 (BStBl 2005 II 2006 S. …) und vom 30.3.2006, V R 9/03 (BStBl 2006 II 2006 S. …) zur Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, entschieden. (Die Urteile werden zeitgleich mit diesem Schreiben im BStBl 2006 II veröffentlicht.):

Die Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands an einen Dritten durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, führt dazu, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer erstarkt. Zudem liegt nach § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Dementsprechend wird die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten vom Sicherungsgeber ausgeführt; es liegt ein Dreifachumsatz vor.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteilsgrundsätze auf nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Soweit die Ausführungen in Abschnitt 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) dem entgegenstehen, sind diese ab dem 1.1.2007 nicht mehr anzuwenden; sie gelten hingegen weiterhin im Fall der Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten bzw. verpfändeten Gegenstands im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers bzw. Pfandleihers. Abschnitt 2 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 UStR bleiben auch bei Anwendung der Urteilsgrundsätze unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStR Abschn. 2 Abs. 1

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 3 Abs. 3;

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 794

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