5.1

Die Aufstellerin oder der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an die Spielerin oder den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.

 

5.2

Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist die Aufstellerin oder der Aufsteller eines Spielgerätes bzw. die Veranstalterin oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, der Spielerin oder dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sogenannte ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen – oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpot-Systeme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten "Jackpots"; diese Jackpots müssen im Betrieb die zwei Euro-Gewinngrenze einhalten.

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