1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO)

 

1.1

Anwendungsbereich

 

1.1.1

Die Bestimmung des § 33c GewO regelt die Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d.h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Nummer 1.1.1.2) bieten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Geldspielgeräte wurden zum 1. Januar 2006 mit der Fünften Änderungsverordnung (ÄnderungsVO) zur SpielV grundlegend neu gestaltet. Während zuvor auf die Ausgestaltung des einzelnen Spieles abgestellt wurde, sind jetzt für den Spielerschutz entscheidend Höchstgrenzen für den Stundenverlust (80 Euro – langfristig 33 Euro) sowie für den Gewinn (500 Euro). Darüber hinaus gibt es noch weitere den Spielerschutz fördernde Restriktionen, z.B. die Abschaltung des Spielgerätes nach einer Stunde dauernden Betriebes und die anschließende Nullstellung. Die neuen Rahmenbedingungen für die Spielgeräte ergeben sich aus den §§ 12 und 13 SpielV; wie früher wird die Übereinstimmung der Spielgeräte baumusterartig von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft.

Da künftig die Beachtung der o.g. Stundenschranken entscheidend ist, wird eine freiere Gestaltung der Spielabläufe ermöglicht, so dass in Zukunft nicht nur Geräte auf den Markt kommen können, die sich wie zuvor vom Ablauf her an den mechanisch betriebenen Walzengeräten orientieren, sondern ganz andere Spielgestaltungen offerieren. Dabei wird auch weiterhin das Spielergebnis vom Zufall bzw. durch eine selbstwirkende Programmsteuerung bewirkt, selbst bei Betätigung z.B. von Stopp- oder Risikotaste.

Neu ist auch, dass die Spielgeräte alle zwei Jahre auf ihre Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen oder eine von der PTB zugelassene Stelle überprüft werden müssen ("Geräte-TÜV" – siehe Nummer 7).

Wenn von der PTB zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben werden, handelt es sich nicht um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

 

1.1.1.1

Zu den Spielgeräten mit einer technischen Vorrichtung in diesem Sinne gehören insbesondere Geld- und Warenspielgeräte.

Keine Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO sind Unterhaltungsspielgeräte. Das sind Geräte, die außer den gemäß § 6a Satz 3 SpielV erlaubten maximal sechs Freispielen keinen Gewinn jedweder Art ermöglichen. Unterhaltungsspielgeräte können für andere Spiele im Sinne des § 33d GewO verwendet werden (siehe Nummer 2.1.1 Absatz 3), wenn der Spielausgang nicht oder nicht ausschlaggebend von einer technischen Vorrichtung im Sinne des Absatzes 1, sondern im Wesentlichen von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers beeinflusst wird.

 

1.1.1.2

Der Gewinn darf nur in Euro-Bargeld (Geldspielgeräte, § 1 SpielV) oder in Waren (Warenspielgeräte, § 2 SpielV) bestehen; ein Gewinn ist auch die ganz oder teilweise Rückgewähr des Einsatzes. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV dürfen bei Geldspielgeräten Gewinne nur unmittelbar am Gerät und nur in Euro-Bargeld ausgeworfen werden, wenn diese Geräte auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2006 geltenden SpielV zugelassen sind. Bei Warenspielgeräten können die Gewinne auch in Form von Gewinnmarken ausgegeben werden; zulässig ist, dass der Gewinn aufgrund der Gewinnmarke von einem Dritten, z.B. einer Einzelhändlerin oder einem Einzelhändler, ausgehändigt wird. (Z.B. Schiebespielgeräte (sogenannte Pusher-Geräte) nach Nummer 5 der Anlage zu § 5 a der SpielV.)

 

1.1.2

Keine Anwendung findet § 33c GewO auf die in § 33h GewO bezeichneten Fälle. Hierzu wird auf Nummer 2.1.2 verwiesen.

 

1.1.3

Die PTB veröffentlicht auf ihrer Internetseite (www.ptb.de/Spielgeraete) die von ihr auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2006 gültigen Spielverordnung neu zugelassenen Geldspielgeräte. Sie kann dabei nicht nur die Beschreibung des Gerätes, sondern auch nähere Einzelheiten zum Betrieb und zu erlaubten Funktionen darstellen. Zulassungsnachträge, die eine Veränderung der veröffentlichten Information zum Inhalt haben, werden ebenfalls dort bekannt gemacht.

Ebenso werden dort auch widerrufene und zurückgenommene Zulassungen veröffentlicht.

 

1.2

Voraussetzungen für die Aufstellung, Aufstellerlaubnis, Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes

Nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Spielgeräte der in Nummer 1.1.1 bezeichneten Art aufstellen will. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Aufstellerlaubnis. Sie berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber, im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO), an Orten aufzustellen, deren Geeignetheit zuvor von der zuständigen Behörde des Aufstellungsortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33c Abs. 3 Satz 1 GewO). Die Erlaubnisinhaberin bzw. der Erlaubnisinhaber kann deshalb jederzeit Geräte durch andere zugelassene Geräte ersetzen, ohne hierfür eine neue Erlaubnis oder neue Bestätigung z...

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