FinMin Nordrhein-Westfalen, 8.7.2019, S 0284

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten (s.a. AEAO zu § 122 AO, Nr. 1.8.4 und Nr. 3.1.4).

Sofern eine Bekanntgabe nach § 123 AO (siehe hierzu AO-Kartei NRW zu § 123 AO, Karte 801) nicht in Betracht kommt, gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland folgendes:

 

1. Bekanntgabe durch einfachen Brief, § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch außerhalb des Geltungsbereichs der AO durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.

Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist völkerrechtlich nur im Verhältnis zu den Staaten zulässig, die dies gestatten.

Mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Staaten kann davon ausgegangen werden, dass an Empfänger im Ausland Steuerverwaltungsakte mit einfachem Brief oder Telefax bekanntgegeben werden dürfen:

Ägypten Kuwait
Argentinien Mexiko
Brasilien San Marino
China Sri Lanka
Republik Korea Venezuela

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Liechtenstein ist durch einfachen Brief möglich, soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die vom DBA-Liechtenstein (BStBl 2013 I S. S. 488) erfasst sind. Das DBA erfasst im Wesentlichen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer für Zeiträume nach dem Kalenderjahr 2012 (DBA-Artikel 2 und DBA-Artikel 33). Durch die Bezugnahme auf die Grundsteuer gilt das Abkommen auch für Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsfeststellungen auf Stichtage bzw. Zeiträume ab dem 1.1.2013. Vom DBA-Liechtenstein nicht erfasst ist die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diesbezügliche Verwaltungsakte können – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – nur durch öffentliche Zustellung bekannt gegeben werden. Das gilt auch für Verwaltungsakte bezüglich der o.g. Steuern, die noch Zeiträume vor 2013 betreffen.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Schweiz ist nur für Besteuerungszeiträume beginnend ab dem 1.1.2018 und nur für die folgenden Steuerarten und die steuerlichen Nebenleistungen zu diesen Steuern möglich:

  • Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Steuerabzug bei Bauleistungen und bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG),
  • Körperschaftsteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • Vermögensteuer,
  • Gewerbesteuer.

Für frühere Besteuerungszeiträume und andere Steuerarten gewährt die Schweiz keine Amtshilfe. Darüber hinaus ist eine postalische Zustellung von deutschen Steuerverwaltungsakten zum Zwecke der Vollstreckung von Steuerforderungen oder von Geldbußen in keinem Fall zulässig. Zustellungen sind in diesen Fällen – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist (vgl. AO-Kartei NRW zu § 123 AO, Karte 801) – durch öffentliche Zustellung zu bewirken.

Bei Empfängern in allen anderen hier nicht genannten Ländern ist von der Möglichkeit der Bekanntgabe mit einfachem Brief grundsätzlich Gebrauch zu machen.

Bei Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung und des Leistungsgebots ist zu beachten, dass der Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO erst einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt – mithin sowohl die Rechtsbehelfs- als auch die Zahlungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginnen. Vorgedruckte Rechtsbehelfsbelehrungen und Leistungsgebote sind erforderlichenfalls entsprechend zu ändern.

 

2. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG

Da das Finanzamt im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO), kann es angebracht sein, den Verwaltungsakt durch eingeschriebenen Brief mit internationalem Rückschein zuzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG).

Wegen weiterer Einzelheiten siehe AEAO zu § 122 AO, Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.4.1.

Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist unter den in Tz. 1 genannten Voraussetzungen auch in Liechtenstein und der Schweiz möglich.

 

3. Zustellung durch Zustellungsersuchen, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 VwZG

Ist eine unmittelbare postalische Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG nicht möglich, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG mittels Ersuchens entweder der zuständigen Behörde des betreffenden Staates (sofern mit diesem ein Abkommen über Amts- und Rechtshilfe besteht) oder der in diesem Staat befindlichen deutschen Auslandsvertretung zuzustellen (siehe auch AEAO zu § 122 AO, Nr. 3.1.4.2).

Die Kommunikation zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten erfolgt hierbei auf elektronischem Weg. Dem elektronischen Zustellungsersuchen ...

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