Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.8.13 UStAE um einen Abs. 10.

Zum 1.7.2021 ist durch das sog. Fondsstandortgesetz[1] auch die Möglichkeit in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG aufgenommen worden, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds steuerfrei vorzunehmen. Die Finanzverwaltung nimmt zur Abgrenzung der Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wagniskapitalfonds einen neuen Abschn. 4.8.13 Abs. 10 UStAE auf.

Wichtig

Die Definitionen und Abgrenzungen basieren im Wesentlichen auf der EuVECA-Verordnung.[2]

Ein Wagniskapitalfonds liegt vor, wenn aufgrund der Anlagebedingungen eine Investition ganz oder zu mehr als 50 % des Kapitals[3] zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung in Wachstumsunternehmen (sog. Zielunternehmen) erfolgen soll, der Fonds selbst aber keine OGAW[4] ist. Wachstumsunternehmen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:[5]

  • Das Zielunternehmen ist zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung nicht älter als 12 Jahre seit Unternehmensgründung;
  • das Zielunternehmen entspricht im Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung der Größe i. S. d. Art. 3 Buchst. d Unterbuchst. i der EuVECA-Verordnung (dies sind i. d. R. Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt notiert sind und bis 499 Personen beschäftigen oder kleine bzw. mittlere Unternehmen, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind);
  • das Zielunternehmen hat seinen Sitz in einem Gebiet nach Art. 3 Buchst. d Unterbuchst. iv der EuVECA-Verordnung (Gemeinschaftsgebiet sowie bestimmte, kooperierende Drittstaaten) sowie
  • das Zielunternehmen ist fortlaufend mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv.
Wichtig

Der Unternehmer muss die Tatbestandsvoraussetzungen nachweisen. Die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwaltung liegen nicht mehr vor, wenn der Fonds seine Strategie ändert, nicht mehr zu mehr als 50 % in die Zielunternehmen investiert wird oder die Zielunternehmen nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen.

Konsequenzen für die Praxis

Zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland wurde nach den Vorgaben des Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ab dem 1.7.2021 auch die Verwaltung sog. Wagniskapitalfonds von der Umsatzsteuer befreit. Die Definition der Wagniskapitalfonds basiert auf EU-rechtlichen Vorgaben.

Die Grundsätze gelten für alle Umsätze, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle bis zum 30.6.2022 ausgeführten Umsätze– die nach diesen Regelungen steuerfrei wären – nicht, wenn diese noch steuerpflichtig ausgeführt wurden. Dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.6.2022, III C 3 – S 7160-h/20/10003 :026, BStBl 2022 I S. 1006.

[1] Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1498.
[2] Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.4.2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl L 115/1 geändert durch Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2017, ABl L 293/1 und durch Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019, ABl L 188/55.
[3] Hierbei handelt es sich um das eingebrachte bzw. das noch nicht eingeforderte, aber zugesagte Kapital.
[4] Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB.

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