Gehen beide Parteien beim Abschluss eines Vertrages vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Umstände aus und hätten sie den Vertrag nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass ihre Annahmen enttäuscht werden würden, kann sich die dadurch benachteiligte Partei auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. Wenn die gemeinsamen Annahmen zur Geschäftsgrundlage für den Vertragsschluss wurden, rechtfertigt ihre nachträgliche schwerwiegende Veränderung die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse, wo dies möglich ist und einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Die zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind mit der Schuldrechtsreform als § 313 BGB ("Störung der Geschäftsgrundlage") kodifiziert worden.

Wo eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zuzumuten ist, folgt aus der nachträglichen schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage das Recht des benachteiligten Teiles zum Rücktritt[1] bzw. – bei Dauerschuldverhältnissen – zur Kündigung.[2]

[1] S. nachfolgend Tz. 4.
[2] S. nachfolgend Tz. 6.

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