BMF, 26.09.1990, IV A 4 - S 6356 - 16/90

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der ab 1. Juli 1990 geänderten Vorschriften des Versicherungsteuergesetzes und des Feuerschutzsteuergesetzes folgendes:

 

A. Allgemeines

Zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die "Zweite Richtlinie des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 172 vom 4.7.1988)" sind das Versicherungsteuergesetz (VersStG) und das Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) durch das Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/ EWG zum VAG) vom 28.6.1990 (BGBl 1990 I S. 1249, BStBl 1990 I S. 341) geändert worden.

Durch die Richtlinie soll vermieden werden, daß die in den EG-Mitgliedstaaten bestehenden erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und Sätze der Versicherungsteuern oder ähnlicher Abgaben zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Versicherungsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Zur Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs ist deshalb vorgesehen, daß sich die steuerliche Belastung der Versicherungsprämien der im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträge vorbehaltlich einer weitergehenden Harmonisierung des Steuerrechts ausschließlich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates richtet, in dem das Risiko belegen ist.

In Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie wird bestimmt, nach welchen Voraussetzungen im Einzelfall zu beurteilen ist, in welchem Mitgliedstaat das Versicherungsrisiko belegen ist und welchem Mitgliedstaat damit das Besteuerungsrecht zusteht.

Vgl. hierzu § 1 Abs. 2 und 3 VersStG n. F.

Die Änderungen sind am 1.7.1990 in Kraft getreten. Das neue Recht ist auf alle versicherungsteuerlichen und feuerschutzsteuerlichen Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.1990 entstanden ist.

 

B. Versicherungsteuer

1. Steuertatbestände (§ 1 VersStG).

1.1 Die bisherige Vorschrift des § 1 regelte den Grundtatbestand mit seinen beiden Bedingungstatbeständen in einem einzigen Satz. § 1 Abs. 1 n. F. beschränkt sich auf die bisherige Vorschrift zur Regelung des Grundtatbestandes. Die bisherigen Bedingungstatbestände sind im neuen Absatz 4 enthalten; sie haben ab 1. Juli 1990 in den Fällen unverändert Bedeutung, in denen das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder außerhalb der DDR einschließlich Berlin (Ost) ansässigen und innerhalb dieser Gebiete nicht niedergelassenen Versicherer besteht

1.2 Die Absätze 2 und 3 des § 1 VersStG regeln Steuertatbestände bei Versicherungsverhältnissen mit Versicherern, die im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassen sind. Die Steuerpflicht hängt u. a. davon ab, in welchem Mitgliedstaat das versicherte Risiko belegen ist.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Versicherungsnehmern, die natürliche Personen sind und denen, die keine natürlichen Personen sind.

1.3 Bei natürlichen Personen ist Mitgliedstaat der Belegenheit derjenige Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern nicht einer der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 genannten Sondertatbestände eingreift (vgl. unten Tz. 1.9 ff.).

Daran ändert sich auch nichts, wenn die natürliche Person unter einer Firma auftritt.

Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so ist Mitgliedstaat der Belegenheit der Mitgliedstaat, in dem sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, sofern nicht einer der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 genannten Sondertatbestände eingreift (vgl. unten Tz. 1.9 ff.).

Keine natürlichen Personen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG), Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Zweckverbände, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG) sowie Kapitalgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.4 Die Begriffe "Unternehmen", "Betriebsstätte" und "entsprechende Einrichtung" sind aus dem in Art. 2 d der Richtlinie verwendeten Begriff der "Niederlassung" abgeleitet. Dieser Begriff ist jedoch nicht in der durch §§ 13 ff., 29 HGB vorgegebenen Inhaltsbestimmung zu verstehen. Für den Bereich der VersSt gelten die im Steuerrecht verwendeten Begriffe "Unternehmen" und "Betriebsstätte" (vgl. § 12 AO).

"Unternehmen" in diesem Sinne sind auch rechtlich unselbstä...

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