BMF, 16.12.1994, IV C 8 - S 6356 - 16/94/IV C 8 - S 6550 - 12/94

Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung VerkSt III/94 zu TOP IV/4; mein Schreiben vom 27. Oktober 1994 - IV C 8 - S 6356 - 13/94/IV C 8 - S 6550 - 11/94 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich ein Merkblatt zur deutschen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für Versicherer und Bevollmächtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.

Das Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen außer in deutscher auch in englischer und französischer Sprache herausgegeben. Es wird den Versicherungsverbänden in den anderen EWR-Vertragsstaaten in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die dort niedergelassenen Versicherer und Versicherungs-Makler sowie Bevollmächtigten zugeleitet. Die Finanzministerien der anderen EWR-Vertragsstaaten werden hierüber unterrichtet.

Mehrstücke des Merkblatts in deutscher, englischer und französischer Fassung für Ihre nachgeordneten Dienststellen werden auf Anforderung übersandt.

Merkblatt zur deutschen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für Versicherer und Bevollmächtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind

 

Inhaltsübersicht

 

I. Allgemeines
II. Einzelheiten über Versicherungsteuer

 

1. Steuergegenstand

 

2. Entstehung der Steuerpflicht/Belegenheit des Risikos

 

2.1. Natürliche Person

 

2.2. Keine natürliche Person

 

2.3. Unternehmen, Betriebsstätte und entsprechende Einrichtung, "auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht"

 

2.4. Sondertatbestände (Ausnahmetatbestände).

 

3. Steuersätze

 

4. Steuerschuldner

 

5. Steuerhaftung, Anmeldung und Entrichtung der Steuer

 

6. Steuerbefreiungen
III. Einzelheiten für Feuerschutzsteuer

 

1. Steuergegenstand

 

2. Entstehung der Steuerpflicht/Belegenheit des Risikos

 

3. Steuersätze

 

4. Steuerschuldner

 

5. Anmeldung und Entrichtung der Steuer

 

6. Steuerbefreiungen
IV. Gemeinsame Vorschriften

 

1. Anmeldung und Entrichtung der Steuer

 

2. Zuständige Finanzämter für Versicherer in/im

 

2.1. Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden

 

2.2. Vereinigten Königreich und in Irland

 

2.3. Belgien und in den Niederlanden

 

2.4. Spanien und in Portugal

 

2.5. Frankreich

 

2.6. Luxemburg

 

2.7. Griechenland

 

2.8. Italien, Liechtenstein und in Österreich

 

3. Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG)
V. Vordrucke für die Anmeldung der Steuer
VI. Zweifelsfragen

I. Allgemeines

Die Bestimmungen der "Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 172 vom 4.7.1988)" - sogenannte Zweite Schadenversicherungsrichtlinie - waren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bis zum 30. 6.1990 in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie stellt für die Belastung von Versicherungsleistungen mit Steuern und Abgaben auf den Mitglied-/Vertragsstaat ab, in dem das versicherte Risiko belegen ist. Dadurch sollen steuerlich bedingte Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Gebiet vermieden werden.

Die für die Versicherungsteuer und Versicherungsteuer maßgebenden Regelungen sind enthalten in

  • Art. 25 der Zweiten Schadenversicherungsrichtlinie, der weitgehend unverändert in Art. 46 Abs. 2 der "Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.6.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung - Amtsblatt der EG Nr. L 228 vom 11.8.1992 -)" - sogenannte Dritte Schadenversicherungsrichtlinie - übernommen wurde,
  • Art. 2 Buchst. d der Zweiten Schadenversicherungsrichtlinie.

Nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2.5.1992 sind die Bestimmungen der Zweiten Schadenversicherungsrichtlinie ab 1.1.1994 auch für die Vertragsstaaten Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verbindlich geworden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat von den in ihrem Hoheitsgebiet im freien Dienstleistungsverkehr tätigen Versicherern mit Sitz in anderen Mitglied-/Vertragsstaaten bisher nicht verlangt, einen hier ansässigen Steuervertreter zu benennen. Nach deutschem Versicherungsteuerrecht müssen die früher nur für deutsche Versicherer bestehenden Pflichten zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer ab 1.7.1990 auch von den Versicherern im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und ab 1.1.1994 für sämtliche im Gebiet der Vertragsstaaten des EWR n...

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