[Vorspann]

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353),
  2. das mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 241),
  3. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093),
  4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1989 und teils am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249),
  5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 988),
  6. den teils am 28. Juni 1991 und teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322),
  7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),
  8. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
  9. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),
  10. den teils am 1. Januar 1994, teils am 1. Juli 1994 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310).

§ 1 Gegenstand der Steuer

 

(1) 1Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:

 

1.

Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

 

2.

Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

 

3.

Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

2Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.

 

(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden können.

 

(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entsprechend.

§ 2 Versicherungsentgelt

 

(1) 1Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. 2Darunter fallen insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. 3Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.

 

(2) 1Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. 2Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

§ 3 Bemessungsgrundlage

 

(1) Bemessungsgrundlage ist

 

1.

bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts,

 

2.

bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und

 

3.

bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts.

 

(2) 1Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). 2Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.

 

(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. 2Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

 

(4) Das der Steuerberechnung...

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