Leitsatz

Die Eigenheimförderung wird für eine selbstgenutzte Wohnung in einer → Eigentumswohnung gewährt, die angeschafft, hergestellt oder ausgebaut worden ist (§ 10e Abs. 1 und 2 EStG).

Der Wohnungsbegriff des § 10e EStG setzt bauliche Abgeschlossenheit und einen eigenen Zugang voraus, unabhängig davon, ob das Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen worden ist.

Hat der Steuerpflichtige die ihm vom Vater geschenkte Eigentumswohnung im Dach- und Obergeschoß des früheren Einfamilienhauses 1991 mit einem Aufwand von 238.357 DM ausgebaut, jedoch keine Wohnungstür zum Treppenhaus hin angebracht, fehlt es an der Abgeschlossenheit. § 10e EStG ist zu versagen ( → Eigenheimförderung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.1998, X R 157/95

Anmerkung:

Es mag auf den ersten Blick kleinlich erscheinen, daß eine fehlende Wohnungstür die Versagung des § 10e EStG zur Folge haben soll. Andererseits ist zu bedenken, daß eine die Wohnung abschließende Außentür eine Selbstverständlichkeit ist und hier nur deswegen nicht angebracht wurde, weil die Familien des Steuerpflichtigen und seines Vaters wie eine Familie zusammenlebten. Es muß gefordert werden, daß nahe Angehörige ihre zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse so gestalten, als ob sie einander fremd wären. Jede Billigkeitsrechtsprechung in diesem Bereich führt zu Ungereimtheiten.

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