Nach der "Missbrauchsrechtsprechung" des EuGH entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden ist. Diesen Grundsatz setzt § 25f UStG in nationales Recht um.

Grundsätzlich kommt – über den Wortlaut des § 25f UStG hinausgehend – auch weiterhin eine Berufung auf die "Missbrauchsrechtsprechung" des EuGH zur Versagung des Vorsteuerabzugsrechts in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts (oder der Berufung auf eine Steuerbefreiung) ein "Missbrauch" zu sehen ist und die finanziellen Interessen der EU sowie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet sind.[48]

Allein in dem Verschweigen von Ausgangsumsätzen liegt keine betrügerische oder missbräuchliche Handlung i.S.d. EuGH, denn es kommt darauf an, ob die Berufung auf das Vorsteuerabzugsrecht (oder die Steuerbefreiung) missbräuchlich ist.

Bei der Einfuhrumsatzsteuer kommt ein Missbrauch allgemein nicht in Betracht, weil erst die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer den Vorsteuerabzug ermöglicht. Einfuhrumsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsrecht können automatisch verrechnet werden. Selbst bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer, ist es nicht gerechtfertigt, den Vorsteuerabzug zu versagen, denn die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann nicht zu einem Steuerschaden für das Gemeinschaftsgebiet führen.[49] Der Gesetzgeber hat Missbrauch von vorneherein ausgeschlossen.

Es wäre daher widersprüchlich und vor allem mit dem Neutralitätsgrundsatz unvereinbar, wenn die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts als allgemeines Sanktionsmittel bei nicht fristgemäßer Anmeldung der Einfuhr eingesetzt werden könnte.[50] Dafür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch einen Rechtsgrund. Etwaige gegenteilige Praxis der Finanzverwaltung ist unionsrechtswidrig.

[48] Höink/Lüger, MwStR 2020, 913.
[49] Höink/Lüger, MwStR 2020, 913.
[50] Höink/Lüger, MwStR 2020, 913.

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