Bevor über die Höhe der Verrechnungspreise nachgedacht wird, ist zunächst zu prüfen, ob eine Leistungsverrechnung dem Grunde nach überhaupt erfolgen kann bzw. steuerlich anzuerkennen ist. Hierbei scheiden insbesondere solche Leistungen aus, die nicht ernsthaft gewollt sind oder ausschließlich auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist dabei die betriebliche Veranlassung, wie sie auch für das Vorliegen von Betriebsausgaben durch § 4 Abs. 4 EStG vorgegeben wird.

Die deutsche FinVerw hat mit Datum vom 3.12.2020[1] die aus dem Jahr 1983 stammenden Verwaltungsgrundsätze ersetzt und sich dabei einerseits weitgehend den Auffassungen der OECD angeschlossen, gleichwohl aber eigene Regelungen geschaffen.

[1] BMF v. 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018 :001, 2020/1174240, BStBl I 2020, 1325.

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