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Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Steuersätze 2020
1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2020 abgesenkt. 2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. | in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: | 7,37 Euro, |
2. | in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: | 23,01 Euro, |
3. | in anderen Ländern: | 41,43 Euro. |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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