(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:

 

a)

alle Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;

 

b)

alle sonstigen, in den Artikeln 428as bis 428ay nicht genannten Vermögenswerte, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.

 

(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:

 

a)

Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;

 

b)

alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

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