Die Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft werden
- zunächst auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und
- in einem zweiten Schritt anteilig den Gesellschaftern zugerechnet.[50]
Ermittlung des "Überschusses": Da vermögensverwaltende Personengesellschaften Überschusseinkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5-7 EStG erzielen, sind Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 9 EStG).
Abgrenzung zur Gewinn-Ermittlung: Abzugrenzen ist die Ermittlung des Überschusses auch von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, da die vermögensverwaltende Personengesellschaft gerade keinen Gewinn ermittelt, sondern den Überschuss.[51]
Unmaßgeblichkeit einer handelsrechtlichen Buchführungspflicht: Dies gilt auch für vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 6 Abs. 2 HGB) buchführungspflichtig sind.[52] § 140 Abs. 1 AO steht dem nicht entgegen. Aus der Buchführungsverpflichtung nach handelsrechtlichen Regelungen kann nicht automatisch auf eine steuerliche Maßgeblichkeit geschlossen werden.[53] Soweit aus § 140 Abs. 1 AO abgeleitet wird, dass diese handelsrechtlichen Verpflichtungen auch zu einer steuerrechtlichen Buchführungspflicht führen,[54] wird dieser Ansicht von der h.M. zutreffend nicht gefolgt.[55] Den Handelsbüchern kommt für die Besteuerung nur insoweit eine Bedeutung zu, als aus ihnen die Einnahmen und die Ausgaben für die Aufstellung einer Überschussrechnung entnommen werden können.[56] Darüber hinaus haben die handelsrechtlich zu führenden Bücher keine Bedeutung.[57]
Beraterhinweis Vermögensverwaltende Personengesellschaften und vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften ermitteln den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und sind steuerrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet – unabhängig davon, ob nach handelsrechtlichen Grundsätzen eine Buchführungspflicht besteht.
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