Vermögensverwaltende Gesellschaften erfreuen sich in der steuerlichen Beratungspraxis großer Beliebtheit. Insbesondere im Familienverbund lassen sich
- Vermögensverwaltungs- und
- Holdingaktivitäten
sinnvoll mit vermögensverwaltenden Gesellschaften umsetzen.
Spezielle Fragestellungen: Dabei wird auch die Frage im Vordergrund stehen, ob
- die reine Vermögensverwaltung – etwa zur Inanspruchnahme der 10-jährigen Spekulationsfrist i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – oder
- alternativ doch die Herbeiführung einer Gewerblichkeit – z.B. zur Realisierung eines erbschaftsteuerlichen Wohnungsunternehmens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. d ErbStG -
den jeweils individuellen Anforderungen der Gesellschafter gerecht werden wird. Bei der Verwirklichung der Vermögensanlage qua vermögensverwaltender Gesellschaft ergeben sich damit spezielle Fragestellungen.
Vor diesem Hintergrund soll der nachfolgende Beitrag grundsätzliche Abgrenzungsfragen zwischen
- privater Vermögensverwaltung einerseits und
- gewerblichen Einkünften andererseits
analysieren. Im Anschluss werden typische private Einkunftsarten vermögensverwaltender Gesellschaften – namentlich solche
- aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 EStG,
- aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG sowie
- aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
beleuchtet.
Der nachfolgende Beitrag untersucht die vorgenannten Einkunftsarten im Kontext
- vermögensverwaltender Personengesellschaften,
- (thesaurierender) vermögensverwaltender Kapitalgesellschaften und
- (thesaurierender) Stiftungsstrukturen,
wobei sich die Darstellungen auf die laufende Besteuerung der vorgenannten Vermögenswerte bzw. Assetklassen fokussieren sollen.
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