Im Ergebnis zeigt sich, dass durch die Nutzung verschiedener vermögensverwaltender Gesellschaften – unter Berücksichtigung individueller Anlagestrategien und -wünsche des Mandanten – unterschiedliche steuerliche Effekte resultieren.

Im Kontext der hier betrachteten laufenden Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 EStG, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zeigt sich, dass der Einsatz unterschiedlicher Rechtsformen für unterschiedliche Assetklassen sinnvoll sein kann.

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt vereinfacht zusammenfassen:

 
  Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Stiftung
Dividenden
  • Abgeltungsteuer: 26,38 % (beachte mögliche Ausnahmen auf Ebene der Gesellschafter)
  • Beteiligung ≥ 15 %: 1,5 %
  • Beteiligung ≥ 10 %; < 15 %: 14,91 %
  • Beteiligung < 10 %: 30 %
  • Beteiligung ≥ 10 %: 0,79 %
  • Beteiligung < 10 %: 15,83 %
Veräußerungsgewinn Kapitalbeteiligung
  • Beteiligung < 1 %: 26,38 %
  • Beteiligung ≥ 1 %: ca. 30 %
  • 1,5 %
  • 0,79 %
Vermietung und Verpachtung
  • 47,48 %
  • Ohne Grundstückskürzung: 30 %
  • Mit Grundstückskürzung: 15,83 %
  • 15,83 %
Veräußerung Immobilien
  • Außerhalb Spekulationsfrist: 0 %
  • Innerhalb Spekulationsfrist: 47,48 %
  • Ohne Grundstückskürzung: 30 %
  • Mit Grundstückskürzung: 15,83 %
  • Außerhalb Spekulationsfrist: 0 %
  • Innerhalb Spekulationsfrist: 15,83 %
Ausschüttungsbelastung
  • keine
  • KapESt: 26,38 % (beachte mögliche Ausnahmen auf Ebene der Gesellschafter)
  • KapESt: 26,38 % (beachte mögliche Ausnahmen auf Ebene der Gesellschafter)

In der laufenden steuerlichen Betreuung vermögensverwaltender Vehikel ist

  • insbesondere in Bezug auf die Frage der Einkünftequalifikation
  • als auch in Bezug auf die Wahl der konkreten Rechtsform

besonderer Beratungsbedarf angezeigt. So lassen sich durch den Einsatz unterschiedlicher Anlagevehikel unterschiedliche steuerliche Vorteile kombinieren, die den individuellen Anforderungen des geplanten Investments gerecht werden können.

Es zeigt sich, dass kapitalistisch organisierte thesaurierende vermögensverwaltende Gesellschaften vorteilhaft sind, wenn es um die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit § 8b KStG geht; jedoch nachteilig wirken, wenn Grundstücke langfristig gehalten und veräußert werden sollen.

Umgekehrt ist die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen vor dem Hintergrund der Spekulationsfrist in vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich effizienter.

Als quasi Hybrid kann eine Familienstiftung unterschiedliche Vorteile miteinander kombinieren und reduziert die Steuerbelastung bei Thesaurierung auf bis zu 0,79 % – nachteilig sind indes die Erbersatzbesteuerung sowie die potentielle Erbschaftsteuerbelastung bei Überführung des Vermögens in die gewünschte Zielstruktur.

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